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Behoͤrden, erkannt werden, so ist wegen der Rechtsbestaͤndigkeit eines solchen
Erkenntnisses zu unterscheiden, ob dasselbe einen Gegenstand betrifft, weshalb nach
den weiterhin folgenden Bestimmungen (88. 45 ff) im vorschriftsmaͤßigen Gange
der Sache, die Appellation an das Revisions-Kollegium statthaft seyn wuͤrde,
oder aber zu densenigen, weshalb nur der Rekurs an das Ministerium des In-
nern gestattet ist. Ist in einem Falle der ersteren Art von den Gerichten be-
reits rechtskraftig erkannt, so behdlt es bei demjenigen, was dadurch festgesetzt
worden, sein Bewenden. chwebt aber die Sache noch, so gelangt dieselbe
Behufs der weiteren Entscheidung in zweiter und dritter Instanz an das Revi-
sions-Kollegium oder das Geheime. Ober-Tribunal. Gehört dagegen die Ange-
legenheit zu den Fallen der zweiten Art, so wird darüber mit gänzlicher Besei-
tigung der * abgefaßten Erkenntnisse von der General-Kommission in erster
Instanz entschieden.
6 10. Was den General-Kommissionen und deren Abgeordneten in Zu &5. 4. 16.
den Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs-Ordnungen, den Gesetzen über die bui d
Regulirung der gutoherrlich-bduerlichen Verhältnisse und in den 96. 16. 47. 49 Za . s. bes
bis 52. der Verordnung vom 20sten Juni 1817. und der Verordnung vom Gestbes.
gten Mai 1818. wegen Sicherstellung der Gerechtsame, der Lehn= und- Fidei-
kommiß-Folger, eingetragenen Gläubiger und anderer Realberechtigten, wegen
erhinderung simulirter Verträge, Feststellung der Einrichtungskosten, der Sorge
dafür, daß die Geld-Abfindungen oder andere durch Anleihen und Verkauf von
Grungstücken beschaffte Kapitalien zu jenem Zweck, oder sonft vorschristsmaßig
verwendet und wieder angelegt werden, imgleichen bei Translokationen zur
Plicht gemacht worden, kommt auch fernerhin zur Anwendung.
Im Uebrigen findet eine Vertretung jener entfernten Interessenten durch
die General-Kommission und deren Abgeordnete nicht statt; vielmehr haben sie
wegen aller Geschäfte, weshalb die Zuziehung entfernter Dheilnehmer nicht aus-
drücklich verordnet ist, den unmittelbaren Theilnehmern die Wahrnehmung ihres
mit dem der erstern verbundenen Interesse allein und ungestört zu überlassen.
Dies gilt insbesondere auch von dem Falle, wenn ein Lehnbesitzer lehnfähige
Deszendenz hat und es also der Zuziehung der Lehnsfolger nicht bedarf. So
haben sie auch den Lehns= und Fideikommiß-Folgern, welche sich auf die er-
folgte Bekanntmachung gemeldet haben, und zur Sache gezogen sind, die Wahr-
nehmung ihres Interesse in dem Falle des F. 46. der Verordnung vom 20sten
Juni 1817. allein zu überlassen.
Wegen derjenigen aber, welche sich auf die erfolgte Bekanntmachung
nicht gemeldet haben, und der nicht zuzuziehenden Realberechtigten und hypo-
thekarischen Gldubiger, haben sie die in den angeführten Vorschriften bestimmte
Pflichten zu üben und wegen der Remedur nach den 6. 164. 165. der Ver-
ordnung vom 20sten Juni 1817. ertheilten Vorschriften zu verfahren.
Entstehen zwischen den zur Sache gezogenen entfernten Theilnehmern und
dem Besitzer Streitigkeiten über die Art und Weise der Regulirung ihrer ge-
meigsamen. oder gesonderten Interessen, so enkscheiden die General-Kommissionen
darüber, wie über alle andere Gegenstände der Auseinandersetzung. Sie haben
(No. 1312) 8. ins-