## §S. 36. der
crordnung.
Zu § 75. der
Verordnung.
Zu §#. 90. u.
ô#. der Ver-
ordnung.
s
u 85. 11. 13.
Zu §##
des Gesetzes.
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é. 19. Den General-Kommissionen bleibt überlassen, denjenigen Land-
Räthen und Kreisverordneten, welche dazu geneigt sind, ihre Aufrräge zur Be-
arbeitung der Auseinandersetzungen zu übernehmen, dergleichen mit Genehmigung
des Ministerii des Innern zu übertragen. Doch müssen die Kreisverordneten,
welche mcht Staatsdiener sind, für dergleichen Geschäfte besonders in Eid und
Pflicht genommen werden. Solche Kommissarien überkommen wegen der von
ihnen übernommenen Geschäfte gleiche Rechte und Pflichten, wie die stetigen
Kommissarien.
Die im Kreise angestellten Oekonomie= und Kreis-Justizkommissarien
sind diesen Abgeordneten den nachgesuchten Beistand eben so zu leisten verpflich-
tet, wie es oben 6. 3. wegen der von den Kreis-Vermittelungsbehörden selbst-
ständig zu bewirkenden Auseinandersetzungen bestimmt ist.
. 20. Wenn die Personen und Mitglieder der Behbrden, welchen die
Vertretung des Korporationsvermögens einer Stadt= oder Dorfgemeine, oder
anderer Korporationen und öffentlichen Anstalten obliegt, bei der Auseinander=
setzung für ihr Privatvermögen und ihr persönliches Interesse dabei betheiligt
sind, so müssen die Auseinandersetzungs-Kommissarien den zur Beausfsichtigung
der ersteren berufenen Staatsbehörden (conk. 6. 11.) davon Anzeige machen,
und diese müssen prüfen, ob die persönlichen Interessen jener Vertreker mit den
Pflichten ihres Amtes in Kollision kommen. In diesem Falle haben die oben-
gedachten Staatsbehörden, nach Befinden, dem Spezial-Kommissarius die Wahr-
nehmung jener Interessen zu übertragen, oder aber, besonders dann, wenn des-
halb eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist, ihre Stellvertretung durch an-
dere nicht betheiligte Personen und Behörden zu veranlassen und diese mit der
erforderlichen Instruktion selbst zu versehen.
21. In dem Falle, wenn ein bei der Auseinandersetzung betheiligtes
Gut unter Socquestration steht, wird der landschaftliche oder gerichtliche Seque-
ster, oder ein Setg der sequestrirenden Behörde von Amtswegen zu bestellen-
der Spezial-Kurator zugezogen, welcher ohne weitere Rückfragen bei den in-
teressirenden Gladubigern die Rechte derselben wahrzunehmen hat. Läßt es dieser
an Erfüllung seiner Obliegenheiten sehlen, sey es aus Nachlässigkeit, oder daß
er unzeitige Weiterungen herbeiführt, so bleibt es dem Spezial-Kommissarius
und der General-Kommission überlassen, der ihm vorgesetzten Behörde davon
Kenntniß zu geben, um denselben nach Befinden zurecht zu weisen oder sich un-
mittelbar zur Sache zu erklären, oder einen andern Spezial-Kurator zu bestellen.
6. 22. Bei allen zum Ressort der General-Kommissionen gehörigen
Auseinandersetzungen vertritt ein Ehemann seine Ehefrau, sowohl bei bestehender
chelicher Gütergemeinschaft als außer diesem Falle, wegen der zum gemeinschaftlichen
nge oder zum Eingebrachten der Frau gehoͤrigen Grundstuͤcke und Ge-
rechtigkeiten.
é. 23. Die d6. 10—15. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung und 66.
11— 15. des Gesetzes wegen Ausführung derselben in Betreff der außer den
Besicern der betheiligten Güter zuzuziehenden Interessenten sind mit den vor-
stehend im §&. 21. bestimmten Modißkationen wegen der immittirten Gldubiger
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