Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Ob ein solches Verfahren stattfinden soll, bestimmt wegen der in erster 
Instanz anhängigen Streitigkeiten die General-Kommission. Gelangt aber eine 
von der General-Kommission entschiedene Sache in den Appellations= oder Re- 
kursweg; so hat in dem ersten Falle das Revisions-Kollegium in dem zweiten 
Falle das betressende Ministerium des Innern darüber zu bestimmen, ob und in 
wie weit der Gegenstand zum schiedsrichterlichen Verfahren zu verweisen ist. 
6 32. Wenn die Parteien sich über andere Personen nicht vereinigen, 
so wählt jeder von ihnen einen der Schiedsrichter aus den Kreisverordneten. 
Sind dergleichen bereits bei dem Geschäfte zugezogen, so übernehmen diese die 
Stelle der Schiedsrichter. 
é. 33. Die mit der Leitung der Kreis-Vermittelungsbehörden beauf- 
tragten Landräthe treten als Obmänner ein, wenn die zu Schiedorichtern erwähl- 
ten Kreisverordneten verschiedener Meinung sind. Doch findet dies nur dann 
statt, wenn die Parteien sich wegen des Obmanns nicht vereinigen können; auch 
bleibt es dem Landrathe vorbehalten, sich einen Oekonomie-Kommissarius oder 
Kreisverordneten zu substituiren. 
. 34. Das Verhältniß der Schiedsrichter zu dem Instrueneen der 
Hauptsache, die Art und Weise, wie die Streitpunkte zu ihrer Entscheidung 
vorzubereiten sind, das bei ihren Emscheidungen zu beobachtende Verfahren und 
deren Bezichungen zur Entscheidung der Hauptsache sollen durch eine von den 
Ministerien des Innern für die Gewerbe, der Justiz und der Finanzen zu 
erlassende Instruktion näher bestimmt werden. Gegen die nach gehöriger Ein- 
leitung der Sache ergangenen Aussprüche der schiedsrichterlichen Kommission ist 
weder Appellation noch Rekurs zulässig. 
6 :5. In allen Fällen steht es den Parteien und jedem Theile der- 
selben frei, bei Streitigkeiten über die Planlagen der zur Auseinandersetzung 
gehdrigen Grundstücke darauf anzutragen, daß die Kreis-Vermittelungsbeh#rde 
darüber gehört werde. Wegen der hierbei zwischen den Ansichten derselben und 
des Oekonomie-Kommissarüf stattfindenden Disserenzen findet das §. 187. der Ver- 
ordnung vom 20sten Juni 1817. bestimmte Verfahren statt. 
. 36. Entstehen Streitigkeiten darüber: wie es in den bei den General= zu s. 15#. der 
Kommissionen anhängigen Angelegenheiten bis zur endlichen Ausführung der-Verordnung. 
selben mit dem Besitze, der Verwaltung und Nutzung der zur Auseinander= 
setzung gehörigen Gegenstände zu halten ist, so soll die General-Kommission ent- 
weder selbst oder durch ihre Abgeordneten diesfalls ein Interimistikum festsetzen. 
Dies gilt sowohl von den Veränderungen in dem bisherigen Besitzstande und 
der bisherigen Verwaltungs= und Benutzungsart, welche aus Rücksicht auf die 
bevorstehende Auseinandersetzung und zur Vorbereitung eines schicklichen Ueber- 
ganges aus der biöherigen in die künftige Einrichtung nöthig werden, als von 
den sonst über den bisherigen Besitzstand und die bisherigen Nutzungen entstan- 
denen Streitigkeiren. Auch können die provisorischen Regulirungen im Laufe 
der Auseinandersetzung, je nachdem die Streitigkeiten über die Theilnehmungs-= 
echte definitiv entschieden worden, oder die Auseinandersetzung vorrückt, wiederum 
(Jo. 1542.) Sv2 abge-
	        
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