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mission einen Gegenstand der zu b. gedachten Art; so findet dagegen
nicht die Appellation an das Revisions-Kollegium, sondern der Rekurs
an das Ministerium des Innern für Gewerbe statt.
Zu diesem Verfahren eignen sich insbesondere die in den 896. 182. 183.
der Verordnung vom L#sten Juni 1817. und §. 19. des Gesetzes vom vten
Juni 1821. wegen Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs-Ordnung
bezeichneten Füälle.
3) Zu dem Rekurswege gehören ferner in den Fällen zu a., die Entschei-
dungen über die Alternative: ob dem Berechtigten die Emschädigung in Land,
oder ob ihm solche in Kapital oder in einer Natural-Rente zu gewähren ist? und
wird hiermit die entgegen gesetzte Bestimmung des §.179. der erstgedachten Ver-
ordnung aufgehoben.
4) Wenn aber außer dem eben gedachten Falle (Nr. 3.) die von ver
General-Kommission getroffene Entscheidung eine Entschädigung in Kapital oder
Geld-Rente betrifft, sey es, daß über die Verpflichtung dazu, oder wegen der Höhe
derselben gestritren wird, so findet deshalb die Appellation an das Revisons=
Kollegium statt.
47. 5) Wenn wegen der Ausstellungen, welche entweder von den
Parteien bei Vollzichung der Rezesse erhoben, oder Seitens der General-Kom-
mission bei den ihr zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarungen gemacht wor-
den, eine gütliche und angemessene Bereinigung unter den Interessenten nicht zu
erreichen ist, so findet gegen die deshalb von der General-Kommission erlassene
Entscheidung der Weg des Rekurses oder der Appellation statt, se nachdem die
Ausstellung selbst, oder die von der General-Kommission zu ihrer Abhülfe er-
lassene Fesisetzung einen Gegenstand betrifft, der sich nach den vorstehenden Be-
stimmungen PG. 45. 46. zu einem oder dem andern Rechtsmittel eignet.
6) Darnach bestimmt sich auch die Kompetenz der Appellations= oder
Rekurs-Instanz über die Frage: ob mit der Verwerfung der von den Parteien
genommenen Abreden noch andere Bestimmungen des von ihnen getroffenen Ab-
kommens oder der ganze Vertrag ihre Wirksamkeit verlieren, oder dessen unge-
achtet in Kraft bleiben.
4. 18. Wollen die Parteien von dem an das Ministerium des Innern
zu richtenden Rekurse wegen des Landtheilungs-Plans oder anderer Beschwerde-
punkte, weshalb dieses Rechtsmittel zulässig ist, nicht Gebrauch machen: so wird
dadurch doch nicht ausgeschlossen, daß sie ihre Beschwerden wegen unzulänglicher
Absindung Behufs anderweirer Entschädigung in Kapital oder Rente weiter
verfolgen. Dies kann nach der Wahl des Beschwerdeführers im Wege der
Appellation oder in einem zur ersten Instanz zurückgehenden Separatverfah-
ren geschehen. Wird das Rechtsmittel der Appellation gewählt, so bleibt doch
dem Ermessen des Revissons-Kollegiums die Zurückweisung in die erste Instanz
vorbehalten.
boh entgegenstehenden Vorschriften der G. 173. 181. 184. 189. der
Verordnung vom 20sten Juni 1817. werden hierdurch aufgehoben.
6. 19. Eben dieses Verfahren (§. 48.) findet statt, wenn im Rekurs-
(JNo. 1542., wege