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mehr motivirt, daß die Soldatenfrauen und Kinder in Krankheitsfaͤllen freie aͤrzt-
liche Behandlung, unter gewissen Bedingungen auch freie Arznei erhalten.
Denjenigen Eltern, welche sich hierzu nicht bequemen wollen, werden die
gedachten Benefizien entzogen. Auch die Kinder in den Garnison- und Invali-
den-Kompagnien sind hiervon, wenn gleich bei den Mannschaften dieser Kom-
pagnien keine Revaccinationen stattfinden, nicht ausgeschlossen. Ersorderlichen
alles kann von ihnen auch Impfstoff entnommen und in Glasröhren oder zwi-
chen Glasplatten nach andern Garnison/ Orten versandt werden.
Zur Zeit des Eintritts der Rekruten bei den Truppen haben die Mili-
tair-Aerzte uͤber die vorzunehmende Revaccination dem Truppenkommando Vortrag
zu machen und unter Mitwirkung desselben dafuͤr zu sorgen, daß ihnen von den
vorhundenen pockenfähigen Soldatenkindern wöchentlich einige zur Vaccination
überwiesen werden, von welchen nach erlangten ächten Pusteln jederzeit von Arm
zu Arm auf die Rekruten erzuimpfen ist, jedoch mit der ausdrücklichen Vor-
sicht, daß an sedem Arm der Kinder wenigstens eine Vaccine-Pustel ungeöffnet
bleibt. Wie viel Rekruten jedesmal revaccinirt werden können, hängr von der
Anzahl der vaccinirten Kinder und der bei ihnen erlangten Pusteln ab, und bleibe
der Bestimmung des Militair-Arztes überlassen, welcher letztern Tages zuvor
dem Truppenkommando anzugeben hat, wie viel Mannschaften ungefähr zur vor-
zunehmenden Revaccination gestellt werden können.
An Orten, wo der zur Revaccination erforderliche Impfstoff nicht in der
vorgedachten Art von Soldatenkindern oder auf anderem koßenfreien Wege zu
erlangen ist, und sich bei den Civilbewohnern Kinder mit Schutblattern vorfn-
den, können Eltern, nach Befinden der Umstände allenfalls durch kleine Geld=
Geschruke, van aufgemuntert werden, von ihren Kindern den Impsstoff entneh-
men zu lassen.
" Auf Ansuchen der Milikair-Aerzte werden auch die Impf-Institute, wo
dergleichen bestehen, zur Verabreichung von Impfstoff gewiß gern entgegenkommen.
In Garnisonen, wo die Truppen kasernirt sind, wird in den Kasernen
ein zur Winterszeit gehoͤrig erwaͤrmtes Lokal, z. B. die Eßsaͤle, zur Revaccina-
tion der Mannschaft benutt. Wo die Truppen bei den Bürgern eingquartiert
sind, wird die Revaccination in den Lazarethen in einem dazu geeigneten Lokale
vorgenommen. Ueberall ist aber dafür zu sorgen, datz die zur Revaccination be-
stimmren Leute nicht mit kalter Haut zur Impfung gelangen, sich daher vor der-
selben im Winter oder bei kalter Wirterung nicht im Freien oder auf den
Hausfluren aufhalten. vu
Die Aufnahme der revaccinirten Leute in die Lazarethe ist nicht noͤthig;
auch sind ihretwegen weder in den Kasernen noch in den Buͤrgerquartieren be-
sondere Maaßregeln zu nehmen, da diese in den Medizinal-Polizeigesetzen in Be-
zug auf vie Schutzblattern nirgends vorgeschrieben, und unnöthig sind.
Die revaccinirten Leute müssen, um die nöthige Ausbildung der Pusteln
nicht durch Abscheuern zu behindern, vom vierten Tage nach der Impfung bis
zum zwölsten Tage, den letztern mit eingeschlossen, heschont und während dieser
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