Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

— 122 — 
Zeit bei der Kavallerie und Artillerie auch vom Stalldienst zuruͤckgelassen wer- 
den. Eine laͤngere Schonung vom Dienste und den Uebungen kann nur in be— 
sonderen und seltenen Faͤllen noͤthig werden, und muß der Bestimmung des 
Arztes überlassen bleiben. vm 
Acht Tage nach erfolgter Revaccination sind dem Militair-Arzt die be- 
tressenden Mannschaften zur Untersuchung des Erfolges der Impfung und der 
Aechtheit der erlangten Pusteln vorzustellen und die Resultate davon bei jedem 
Impflinge in der von ihm zu führenden. namentlichen Liste zu vermerken. 
Bei denfenigen Individuen, bei welchen die Revaccination einen unregel- 
mäßigen Verlauf genommen, oder ohne Erfolg geblieben, ist selbige zu einer 
Zeit, wo solches späterhin zulässig erscheint einmal zu wiederholen. 
Wenn in einem Garnison-Orte oder in dessen naher Umgegend eine 
Pocken-Epidemie ausgebrochen seyn sollte, so ist die anbefohlene Revaccination 
möglichst zu beschleunigen; auch sind die übrigen dleeren Mannschaften, welche 
nicht schon früher revaccinirt seyn sollten, dazu zwangsweise heranzuxiehen, und, 
bei Unzulänglichkeit der nach §. IV. anzuwendenden Lymphe von jsugendlichen zum 
ersten Male vaccinirten Individuen, aus guten durch Revaccination erlangten 
Pusteln zu impfen. 
Eine Revaccination der bei ihrer Einstellung nach §. I. zum ersten Male 
mit Erfolg geimpften Leute findet während der Dienstzeit nicht statt. 
Ueber die vorgenommene Gaccination und Revaccination führen die Mi- 
litair-Aerzte nach é. VIII. namentliche Listen, wie ihnen solches unterm 15ten 
März 1833. vorgeschrieben ist. Alljährlich, und zwar mit Ablauf des Dezem- 
bers, haben sie daraus eine Uebersicht in Zahlen nach dem ihnen gegebenen 
Schema anzufertigen und an den Gencral-Arzt des Korps einzureichen, welcher 
aus diesen Uebersichten, unter Beibchaltung des nämlichen Schemas, truppen- 
weise eine Nachweisung zusammenzustellen und bis Ende Februar jeden Jahres 
an den General-Stabsarzt der Armee abzugeben hat. Der Letztere läßt daraus 
eine General-Uebersicht sertigen und reicht selbige Ende März jeden Jahres dem 
Kriegoministerium ein. an 
So wie über die Vaccination werden auch über die mit Erfolg gesche- 
hene, imgleichen über die ohne Erfolg wiederholre Revaccination den betreffenden 
Individuen Alteste nach den vorgeschriebenen Schematen ertheilt, welche dieseni- 
gen Militair-Aerzte, die die Opcration bewirkt haben, oder unter ihrer speziellen 
beitung durch Chirurgen haben bewirken lassen, auf Grund der von ihnen selbst 
nach §. VIII. vorgenommenen Untersuchung vollziehen. 
Berlin, den 6ten April 1831. 
Ministerium der geistlichen c. Ministerium des Innern Kriegsministerium, 
Angelegenheiten, und der Polizei, 
Frb. v. Altenstein. Erh. v. Brenn. v. Witzleben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.