— 123 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 17.——
(No. 1545.) Allerhöchste Kabinetoorber vom 29sten Mai 1834., betreffend die Deklaration
der Publikations-Patente vom 12ten März 1831. und 15ten Juni 1832.
über die von der Deutschen Bundesversammlung angenommene allgemeine
Kartel-Konvention.
A## den Bericht vom 19ten v. M. will Ich die beiden Publikations-Patente
vom 12ten März 1831. und 15ten Juni 1832. üb. die von der Deutschen Bun-
desversammlung angenommene allgemeine Kartel-Konvention aus den von Ihnen
angeführten Gründen dahin deklariren: daß desertirte Militairpersonen, welche
den nach Artikel 18. der Bundes-Kartel-Konvention ihnen zustehenden Anspruch
auf Amnestie vor dem Ablaufe der nach dem Publikations-Patente vom 15ten
Juni 18932. bis zum 5ten Oktober 1832. verlängerten Frist nicht angemeldet
haben, im Falle ihrer Rückkehr als Deserteure zur Untersuchung zu ziehen und
mit Strafe zu belegen sind; jedoch sollen Mir die abgefaßten Sckofchtenmmis,
vor ihrer Vollstreckung, zur Bestimmung über einen im Wege der Gnade etwa
zu bewilligenden Erlaß der Strafe sedesmal vorgelegt werden. Die Perhdlte
misse der ausgetretenen Milikairpflichtigen aber sollen im Falle ihrer Rückkehr
durch die Provinzial-Regierungen einer genauen Prüfung unterworfen werden,
nach deren Ergebnif das Ministerium des Innern und der Polizei zu bestim-
men hat, ob solchen Individuen noch die Wohlthat der Amnestie zu Theil wer-
den soll oder nicht.
Berlin, den 29sten Mai 1834.
Friedrich Wilhelm.
An die Ministerien der Justiz, der auswärtigen Ange-
legenheiten, des Kriegs und der Polizei.
Jahrgang 1834. (No. 1355 — 140. X Mo. 1546.)