Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

Der Kläger 
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(No. 1546.) Die diesseits unterm 5ten Juli 1834. abgegebene Erklärung, in Bekreff der mie 
der Fürstlich-Reuß-Plauenschen der jüngern binie gemeinschaftlichen Re- 
gierung getroffenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Beförderung der 
Rechtspflege. 
. wischen dem Königlich-Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
eiten zu Berlin und der Fürstlich-Reußischen Regierung zu Gera ist zu Beför- 
derung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle die- 
jenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen 
und Gerichtsverfassung, nicht verweigern dürfen, in wiefern das gegenwärtige 
Abkommen nicht besondere Einschränkungen feststellt. 
Artikel 2. Die GVollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird ge- 
genseitig anerkannt, dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwär- 
tigen Abkommens von einem beiderseits als kompetent anerkannten Gerichte ge- 
sprochen worden sind, und nach den Gesetzen des Staats, von dessen Gericht sie 
gefällt worden, die Rechtskraft bereits beschritten haben. Solche Erkenmtnisse 
werden an dem in dem anderen Staake befindlichen Vermögen des Sachfülligen 
unweigerlich vollreckt. 
Artikel 3. Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges 
Erkenntniß begründek vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des 
rechtskräftigen Urtheils (scrhett rei judicalac) mit denselben Wirkungen, als 
wenn das Urtheil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Ein- 
rede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
Artikel 1. Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Pro- 
rogation der Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und 
Staatsbürger nicht angehört, zu unterwerfen. Keine Gerichtöbehörde ist befugt, 
der Requisstion eines solchen gesetzwidrig prorogirten Gerichts, um Stellung des 
Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses statt zu geben, vielmehr wird 
jedes von einem solchen Gericht gesprochene Erkenmniß in dem anderen Staate 
als ungültig betrachtet. 
Artikel 5. Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kl4- 
Helt em mer ger dem Gerichtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Ur- 
Widerklage. 
theil der fremden Gerrichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern 
auch sofern es den Kläger z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, 
betrifft, in dem anderen Staate als rechtgültig erkannt und vollzogen. 
Artikel 6. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vor- 
klage zuständigen Richters begründet, dafern nur jenc mit dieser im rechtlichen Zu- 
sammenhange steht, und sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagten zulässig ist. 
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