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soͤnlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Paͤchters
im Staate begruͤnden.
Artikel 16. Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch
in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während die-
ser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, soviel ihren per-
sönlichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme
nach den Gesetzen ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt
werden.
Gerichtaftand Artikel 17. Erben werden wegen persoͤnlicher Verbindlichkeiten ihres
der Erden. Erblassers vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz
oder theilweise noch dort vorhanden, oder wenn der Erben mehrere sind, noch
nicht getheilt ist.
Illgemeines Artikel 18. Im Konkurse wird der persönliche Gerichtsstand des
Gantgericht. Schuldners auch als allgemeines Gantgericht anerkannt, ausgenommen, wenn der
größere Theil des Vermögens, bei dessen Bestimmung das über die Verms-
gensmasse aufzunehmende Inventarium und Tare zum Grunde zu legen ist, in
dem andern Staate sich befindet, wo alsdann dem letzteren unter der im Art.
22. enthaltenen Beschränkung das Recht des allgemeinen Gantgerichts zugestan-
den wird.
Artikel 19. Aktivforderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hypothe-
karisch sind oder nicht, angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des
Gemeinschuldners.
Artikel 20. Einem Partikularkonkurse wird nicht statt gegeben, ausge-
nommen, wenn ein gesetzlich begründetes Separationsrecht geltend gemacht wird,
namemlich wenn der Gemeinschuldner in dem anderen Staate, wo er seinen
Wohnsitz nicht hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes der-
gleichen Etablissement, welches als ein eigenes Ganzes, einen besonderen Inbe-
griff von Rechten und Verbindlichkeiten des Gemeinzhusders bildet, besitzt, wel-
chen Falls zum Vortheile dersenigen Gläubiger, welche in Ansehung dieses Eta-
blissements besonders kreditirt haben, ein Partikularkonkurs eröffnet werden darf.
Wickungen Artikel 21. Alle Forderungen, sie seyen auf ein dingliches oder persön-
des algemn liches Recht gegruͤndet, sind allein bei dem allgemeinen Gantgericht einzuklagen,
nebtsssandise= oder wenn sie bereits klagbar gemacht worden, dort weiter zu verfolgen. Das
außerhalb Landes befindliche Bermögen des Gemeinschuldners wird, nach vor-
gängiger Veräußerung der Grundstücke und Effekten, durch den Richter der ge-
legenen Sache dem Gantgerichre abgeliefert.
Rechtliche Artikel 22. Dingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Orts der
Betgeilung belegenen Sache beurtheilt und geordnet; über die Rangordnung rein persönli-
der dinglichen cher Ansprüche und deren Werhltnisse zu den dinglichen Rechten, entscheiden die
zun ##chal- am Orte des Gantgerichts geltenden Gesetze, und es findet kein Unterschied zwi-
schen in= und ausländischen Gläubigern als solchen statt.
Damit insbesondere bei der Eigenthümlichkeit der Preußischen Hypotheken-
Verfassung, die auf den im Preußischen Gebiete gelegenen Grungstücken einge-
tragenen Gldubiger in ihren Rechten keinen Schaden leiden, hat es in Rück-
sicht ihrer bei der Absonderung und Vertheilung der Immobiliarmasse nach den
Vor-