Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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zeige der Verhaftung, jene Uebertreter selbst reklamirt und ihre Auslieferung zur 
eigenen Bestrafung in Antrag bringt. 
Artikel 42. In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Versindlich 
Auslieferung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, dic ihm von leis Wls 
dem andern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. eklesanen. 
Artikel 43. In Kriminalfällen, wo die persèônliche Gegenwart der Zeu= Stellung der 
gen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unter= Zeugen. 
thanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern, zur Able- 
gung des Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige 
Vergütung der Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden. Auch 
in solchen Fallen, wo die Zeugen vor dem requirirten Gerichte abgehèrt wer- 
den, hat das reguirirende Gericht die Entschädigung der Zeugen zu bezahlen. 
Bei Gestellung der Zeugen an das requirirende Gericht hat die requi- 
rirte Behörde die demselben gebührende Vergütungssumme zu verzeichnen und 
Ersteres bei erfolgter wirklicher Sistirung der Zeugen die Gebuͤhren fofort an 
diese zu verabreichen. Sofern sie deswegen eines Vorschusses beduͤrfen, wird 
das requirirte Gericht zwar die Auslagen davon uͤbernehmen; es sollen selbige 
jedoch vom requirirenden Gericht auf erhaltene Benachrichtigung ungesäumt wie- 
der erstattet werden. 
Artikel 44. Ueberhaupt soll in allen strafrechtlichen Gdllen, wo die Ko= Beschränkte 
sten niedergeschlagen oder auf die Kasse des Staars oder der Gerichtsherren Wernih# 
übernommen werden müssen, die requirirende Stelle des einen Staats lediglich bhcbtung pos. 
die baaren Auslagen für Botenlohn und Postgelder, für Atzungs= und Verpfle= gchen der dee,- 
gLungsgebühren (im weiteren Sinne des Wortes, wo namentlich auch Arzt und Gerichieel. 
Kurkosten, Lagerstroh, Waͤsche und nothduͤrftige Bekleidungsgegenstände d wunter len. 
begriffen sind), Transport und Bewachung der Gefangenen, so wie fir. Kopia= 
lien zu berechnen und zu erstatten haben; wogegen alle andere Kosten für Pro- 
tokollirung, Ausfertigung und Mittheilungen, so wie für die an die Gerichts- 
Beisitzer oder an das Gericht und die Kassen sonst zu entrichtenden Sporteln bei 
egquisitionen gegenseitig nicht in Anspruch zu nehmen sind. 
Artikel 45. Zu Entscheidung der Frage, ob der Delinquent hinreichen-. deo des 
des eigenes Vermoͤgen zu Bezahlung der Gerichtsgebühren besitze oder nicht, Nach om Fissber. 
soll in den beiderseitigen Landen nichts weiter, als das Zeugniß dersenigen Ge= ugensu- 
richtsstelle erfordert werden, unter welcher der Delinquent seine wesentliche Woh- W 
nung hat. Sollte er diese in einem dritten Lande gehabt haben und die Bei- 
treibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es * 
angesehen, als ob er kein hinreichendes eighes Vermoͤgen besitze. 
Artikel 46. Da nunmehr die Faͤlle genau bestimmt sind, in welchen Butzt der 
die Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig gln alten 
nicht verweigert werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behoͤrde, welcher sie r- Fu 
obliegt, weder vorgängige reversales de obser#ando reciproco zu erfordern, Beri tssel- 
noch, bafern sie nur eine Provinzialbehörde ist, in der Regel erst die besondere Verbalten 
Genehmigung der ihr vorgesetzten Ministerialbehsrde einzuholen, es sey denn, ber choe 
daß im einzelnen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, K#en um 
oder sonst ganz eigenthuͤmliche Bedenken hervortraͤten. Unterbehoͤrden bleiben Muliserung 
aber unter allen Umständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verable We“" 
Jahrgang 1839. (No. 1540— 1.) 2 
 
	        
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