— 144 —
6. 51. Der Fiskal fungrt in Civilsachen nicht bei den Zolgerichten;
bei dem Appellationsgerichte muß der Beamte des öffentlichen Ministeriums in
derselben Weise, wie es 9#. 44. vorgeschrieben ist, zugezogen werden.
6é. 52. Die Klage wird mündlich auf der Kanzlei des Zollgerichts an-
gebracht und zu Protokoll genommen.
ébl 53. In Ansehung der Stempel und Sporteln findet die Vorschrift
des 5. 49. Anwendung.
Funfter Titel.
Strafen der Kontraventionenß.
6. 54. Insofern die zur Kompetenz der Rheinzoll-Gerichte gehörigen
Uebertretungen der Vorschriften der Rheinschiffahrts-Ordnung in letzterer nicht
mit besonderen Strafen bedroht sind, tritt eine Geldbuße bis zu Fünf Thasern
ein. Sämmtlichen Geldstrasen wird für den Unvermögensfall eine verhdältniß-
mäßige Gefängnißstrafe substicuirk.
Sechster Titel.
Volstreckung der Ureheile.
6. 55. Die Pollstreckung der Urtheile erfolgt nach den in den betref-
senden Landestheilen geltenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Wenn
hiernach die Voksstreckung nicht unmirrelbar von dem Rheinzoll-Gerichte bewirkt
wird, so wird von letzterem das Urtheil mit einem Aktteste über die Wollstreck-
barkeit desselben ausgesertigt und in Strassachen dem Fiskal von Amtswegen,
in anderen Sachen aber den Betbeiligten auf deren Ansuchen zugestellt, um auf
den Grund desselben die Exekution bei der betreffenden Behörde in Amrrag zu
bringen.
é. 56. Die von den heinzoll-Gerichten in anderen Rheinstaaten erlasse-
nen Urtheile werden, wenn sic nach Artikel 85. der Rheinschiffahrts -Ordnung
in Preußischem Gebiet vollstreckt werden sollen, zuvor von dem Appellations-
Gerichte in den heinschiffahrts-Angelegenheiren, ohne neue Prüfung ihres In-
halts, für vollstreckbar erklärt: diese Erklärung erfolgt kostenfrei.
Siebenter Titel.
Administrative Erledigung der Kontravention.
57. Wenn der Kontravenient nach der Bestimmung der Ihein-
schiffahrts-Urdnung Artikel 81. lill. sich bereit er ärt, obne richterliches Er-
kennt-