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naͤchst zu einer weitern Pruͤfung zu melden, welches jedoch erst nach dem Ver-
laufe Eines Jahres geschehen kann. In diesem Falle ist die oben bestimmte
Tar-Gebühr von resp. Sechs und Drei Thalern gleichfalls zu entrichten, für
die folgenden Prüfungen jedoch nur die Hälfte derselben anzusetzen.
. 19.
Die Tar-Gebühren für die Prüfungen sind zunächst zu den etwa noth-
wendigen dienstlichen Ausgaben der Kommission bestimmt, der Ueberschuß
wird jährlich unter die nicht besoldeten Glieder der Prüfungs-Kommission nach
dem Perhältnisse ihrer mehrern oder mindern Beschäftigung bei derselben, von
der Regierung zu Cöln vertheilt, die dazu die Vorschlädge des Vorsitenden der
Kommission erfordern, und den Umstanden gemaͤß beruͤcksichtigen wird.
perhre Pruͤfung, wie sie vorher vorgeschrieben, erhalten auf Anmeldung
das Patent:
a) diejenigen Schiffer, Setzschiffer und Schiffsmeister, welche fruͤher zur Gilde
gehoͤrten, sofern sie ausschließlich Preußische Unterthanen sind, ferner diese-
nigen, welche bereits im Besitze einer ihnen durch die Regierungen zu Co-
blenz, oder Cöln, oder Düsseldorf ertheilten Erlaubniß zum Betriebe der
Schiffahrt auf dem Nheine sind, und solche seither wirklich in Föhrung
von Fahrzeugen von mindestens Einhundert Lasten Ladungsfähigkeit aus-
geübt haben, für die Nheinische Schiffahrt in der oben §. 1. Nr. 1. an-
gegebenen Ausdehnung;
b) diesenigen, welche eine solche Erlaubniß bereiks haben, aber nur Schiffe von
minderer Tragbarkeit als Einhundert Lasten führten, für die kleine Fahrt
1. Mr. 2., und zwar für diejenige Strecke, welche sie seither befahren
aben.
„Nach Ablauf von Sechs Monaten nach Publikation dieser Bestimmun-
gen dürfen die eben (unter a und 5) gedachren Personen, ohne das vorschrifts-
mäßige Patent die Nheinische Schiffahrt niche weiter ausüben.
. 7.
Das zum Betriebe der e Schiffahrt erlangte Patent ist
zum Nachweise der Qualifikation zur Seeschiffahrt, nicht ausreichend. WBielmehr
muß von demsenigen welcher die Seefahrt betreiben will, die Qualifkation durch
Ablegung einer besonderen Prüfung, wie sie in den Preußischen Seehäfen statt-
findet, besonders dargethan werden.
Die durch das Patent erlangten Befügnisse sind von selbst erloschen, wenn
der Inhaber aufhört, Preußischer Unterthan zu seyn.
Durch richterlichen Ausspruch wird der Inhaber der Patentsbefugnisse verlustig:
a) wenn solches schon in gesetzlichen Bestimmungen beruht, wie unter andern
im 6. 114. der Zollordnung vom 26sten Mai 1818. (Gesetz-Sammlung fuͤr
1818. Seite 132.) vorgeschrieben ist; ,
b) wenn der Inhaber wegen Betruges, Diebstahls, Unterschlagung, Faͤlschung
oder Meineides bestraft worden, in welchen Faͤllen die Entscheidung den-
jenigen Gerichten zusteht, welche in der Hauptsache zu entscheiden haben.
(No. 1d54.) 20.