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(No. 1560.) Allerhöchste Kabineksorber vom 28sten September 1834.) betreffend die Ab-
aunderung der 66. 3. und 4. bes Weinsteuer-Gesetzes vom 25sten Sep-
tember 1820.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 29sten v. M. setze Ich, um
den Weinbauern die Abgabe der Weinsteuer zu erleichtern, unter Aufhebung
der 66. 3. und 4. des Gesetzes vom 25sten September 1820. hierdurch Folgen-
des fest:
1) So lange Wein im Besitze dessen, der ihn gewonnen, und in der
Gemeine verbleibt, in deren Heberegister er eingetragen ist, soll die
Versteuerung desselben kuͤnftig nicht gefordert werden. Nur, wenn
der Weinbauer als Gast- und Schankwirth oder als Weinhaͤndler
gewerbesteuerpflichtig ist, liegt ihm ob, am Isten Mai nach der Lese,
von dem gewonnenen Wein so viel als bis dahin verkauft oder ver-
braucht ist, und am folgenden Isten November den ganzen Ueberrest
zu versteuern.
2) Am Isten Mai und Isten November jeden Jahres tritt auch fuͤr alle
übrige Weinbauer die Verbindlichkrit zur Versteuerung desjenigen
Weins ein, welchen sie bis zu jedem dieser Termine verzehrt oder
aus der Gemeine in deren Steuerregister derselbe eingerragen steht,
weggebracht haben.
3) Wein, der von dem ersten Besitzer an einen andern übergeht, muß
von diesem sofort versteuert werden. Wer daher Wein von einem
Weinbauer erwirbt, der sich nicht durch ein Zeugniß der Steuerbe-
hörde darüber ausweiset, daß er nur versteuerten Wein besitzc, ist ver-
pflichtet, bevor ihm der Wein übergeben und verabfolgt wird, die
Steuer davon bei der betreffenden Steuerbehörde zu entrichten, und
derselben den Anmelde= oder Steuerzettel des Derkäufers zur Ab-
schreibung des verkauften Weins vorzulegen. Wird der Wein ver-
abfolgt ehe dieses geschehen ist, so verfallen Käufer und Verkäufer in
die §. 90. der Steuerordnung vom Sten Februar 1819. angedrohte
Ordmungsstrafe von 1 bis 10 Thlrn. und bleiben für die nachtragliche
Emtrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.
4) Die Berechnung der Steuer erfolgt, wie bisher; unter Gewährung
eines Abzugs von funfzehn Prozent des gewonnenen Mostes.
5) Die unversteuert gebliebenen Weinvorräthe werden in die Steuer-
Register des folgenden Jahres übertragen. Die Weinbauer haben
(Je. 1900, diese