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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 22.—
(Ne. 1561.) Gesetz wegen näherer Bestimmung der Rechee der Fibeikommiß-Anwarter in
denjenigen Theilen der Rheinprovinz) welche bei Auflösung der fremden
Herrschast zum Großherzogthume Berg gehört haben. Vom 23sten Au-
gust 1831.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem Wir über die Rechte der Fideikommiß-Anwarter für die zur
Provinz Westphalen gehörigen Theile des vormaligen Großherzogthums Berg,
unterm 14ten Juli v. J. das Nähere bestimmt haben, so verordnen Wir auf
den Bericht Unseres Staatsministerii und nach erfordertem Gutachten Unseres
Staatsraths und Unserer Rheinischen Provinzialstände auch für die zur Rheinpro-
vinz gehörigen Landeskheile des vormaligen Großherzogthums Berg, wie solgt:
4. 1.
Die Wirkung der seit der Publikation des Gesetzes vom 23sten März
1828. unterlassenen Anmeldung fideikommissarischer Rechte bei der Hypotheken-
Behoͤrde, soll nicht in dem gaͤnzlichen Verluste dieser Rechte und in dem Ueber-
gange des Fideikommisses in das freie Eigenthum des Besitzers, sondern nur
darin bestehen, daß diesenigen Fideikommiß= Anwarter, welche ihre Rechte anzu-
melden unterlassen haben, verbunden sind, alle von dritten Personen darauf er-
worbenen dinglichen Rechte gls gültig anzuerkennen. Fideikommiß-Anwarter,
welche ihr Recht innerhalb der bis zum 30sten April 1831. verlängerten Frist,
bei der Hypothekenbehörde angemeldet haben, sind jedoch nicht schuldig, die seit
Publikation des Gesetzes vom 23sten März 1828. bis zu ihrer Anmeldung von
dritten Personen auf das Fideikommiß erworbenen Rechte, als gültig anzu-
erkennen.
(. 2.
In Bezug auf den Fideikommiß-Besitzer und dessen Erben behalten da-
Jahrgang 183a. (No. 1501.) E her
(Ausgegeben zu Berlin ben 4cen November 1834.)