Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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her die Anwarter die ihnen zustehenden Rechte, und sind befugt, solche zu jeder 
Zeit bei der Hypothekenbehoͤrde anzumelden und eintragen zu lassen. 
8. 3. 
Auch bleibt es ihnen unbenommen, der unterlassenen Anmeldung unge- 
achtet, aus dem Vermögen des Besitzers, welcher das Fideikommiß seit der Ver- 
kündigung des Gesetzes vom 23sten März 1828. verdußert, oder einem dritten 
ein dingliches Recht darauf bestellt hat, so weit es die bestehenden Gesetze ge- 
statten, Ersatz zu fordern. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändiger Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23sten August 1834. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
v. Kampt. Mühler. 
  
(No. 1562.)
	        
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