Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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8. 6. 
Die Schuldverschreibungen der Tilgungskasse, welche dem Berechtigten 
zu seiner Abfindung auszureichen sind (§. 2. Nr. 2.), werden auf jeden Inhaber 
Hestellt, mit Vier vom Hundert in jährigen Terminen verzinset und nach den 
Mitteln der Anstalt (conl. . 9. und 10.) abgetragen. !4 
Der Kapitah-Abrag erfolgt nach dem Ermessen der Direktion, durch 
freien Ankauf oder durch Verlosung nach dem Neunwerthe. — In dem lctzte- 
ren Falle werden die ausgelösten Schuldverschreibungen aufgerufen und 6 Mo- 
nate nachher am Orte der Tilgungskasse bezahlt. — Erhebt der Inhaber den 
Kapital-Betrag in bestimmter Frist nicht, so verliert er mit dem Ablauf der 
Letzteren den Anspruch auf ferneren Zinsgenuß. · 
Dem Inhaber steht ein Kündigungsrecht gegen die Digungskasse vicht zu. 
8. 7. 
Mit den Schuldverschreibungen werden fuͤr je dierjaͤhrige (a dato der 
Eroͤffnung der Anstalt zu berechnende) Perioden, Zinskoupons fuͤr die in diesen 
Zeitraum fallenden Zinstermine ausgegeben und solche bei Verfall des letzten 
Koupons an den Inhaber dieses Koupons, aufs Neue fuͤr die naͤchste vierjaͤhrige 
Periode ausgereicht. 
Der Betrag der faͤlligen Koupons wird bei allen Staatskassen in der 
Provinz Westphalen gezahlt, nur der letzte Koupon jeder Periode muß Behufs 
der Ausreichung neuer Koupons bei der Tilgungskasse selbst übergeben werden. 
Ist eine Schuldverschreibung bereits aufgerufen und nicht mehr zinstra- 
gend (conf. 9. 6.), so werden doch die noch einlaufenden Koupons gezahlr; da- 
gegen wird dem Inhaber der Schuldverschreibung, wenn er dieselbe Behufs 
der Kapital-Zahlung ohne die zugehörigen Koupons präsentirt, der Betrag der 
sehlenden Koupons auf den Kapital-Betrag abgezogen. 
Die Zinskoupons verfähren zum Vortheil der Anstalt, wenn sie nicht 
innerhalb vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 
elr 
Die Schuldverschreibungen der Anstalt werden nach beigefügtem Schema 
bvon der Direktion ausgestellt, von sämmtlichen Mitgliedern derselben unterschrie- 
ben und von der Regierung zu Minden beglaubigt. Die Zinskoupons werden 
ohne eine solche Beglaubigung blotz mu dem Namenstempel der Direktion 
versehen. 
8. 9. 
Der Staat garantirt die Verpflichtungen der Tilgungskasse, und wird 
dieselbe zur Erleichterung ihrer Geschäfte mit einem angemessenen Betriebsfonds 
versehen. 
. 10. 
Die Belasteten werden durch die, von der Tilgungsanstalt an die Be- 
rechtigten auszugebenden Schuldverschreibungen von allen Leistungen an die 
Berecheigten entbunden, übernehmen aber dagegen folgende Verpflichtungen ge- 
gen diese Anstalt: 
(No. 1300.) Gg2 1) Sie
	        
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