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8. 6.
Die Schuldverschreibungen der Tilgungskasse, welche dem Berechtigten
zu seiner Abfindung auszureichen sind (§. 2. Nr. 2.), werden auf jeden Inhaber
Hestellt, mit Vier vom Hundert in jährigen Terminen verzinset und nach den
Mitteln der Anstalt (conl. . 9. und 10.) abgetragen. !4
Der Kapitah-Abrag erfolgt nach dem Ermessen der Direktion, durch
freien Ankauf oder durch Verlosung nach dem Neunwerthe. — In dem lctzte-
ren Falle werden die ausgelösten Schuldverschreibungen aufgerufen und 6 Mo-
nate nachher am Orte der Tilgungskasse bezahlt. — Erhebt der Inhaber den
Kapital-Betrag in bestimmter Frist nicht, so verliert er mit dem Ablauf der
Letzteren den Anspruch auf ferneren Zinsgenuß. ·
Dem Inhaber steht ein Kündigungsrecht gegen die Digungskasse vicht zu.
8. 7.
Mit den Schuldverschreibungen werden fuͤr je dierjaͤhrige (a dato der
Eroͤffnung der Anstalt zu berechnende) Perioden, Zinskoupons fuͤr die in diesen
Zeitraum fallenden Zinstermine ausgegeben und solche bei Verfall des letzten
Koupons an den Inhaber dieses Koupons, aufs Neue fuͤr die naͤchste vierjaͤhrige
Periode ausgereicht.
Der Betrag der faͤlligen Koupons wird bei allen Staatskassen in der
Provinz Westphalen gezahlt, nur der letzte Koupon jeder Periode muß Behufs
der Ausreichung neuer Koupons bei der Tilgungskasse selbst übergeben werden.
Ist eine Schuldverschreibung bereits aufgerufen und nicht mehr zinstra-
gend (conf. 9. 6.), so werden doch die noch einlaufenden Koupons gezahlr; da-
gegen wird dem Inhaber der Schuldverschreibung, wenn er dieselbe Behufs
der Kapital-Zahlung ohne die zugehörigen Koupons präsentirt, der Betrag der
sehlenden Koupons auf den Kapital-Betrag abgezogen.
Die Zinskoupons verfähren zum Vortheil der Anstalt, wenn sie nicht
innerhalb vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden.
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Die Schuldverschreibungen der Anstalt werden nach beigefügtem Schema
bvon der Direktion ausgestellt, von sämmtlichen Mitgliedern derselben unterschrie-
ben und von der Regierung zu Minden beglaubigt. Die Zinskoupons werden
ohne eine solche Beglaubigung blotz mu dem Namenstempel der Direktion
versehen.
8. 9.
Der Staat garantirt die Verpflichtungen der Tilgungskasse, und wird
dieselbe zur Erleichterung ihrer Geschäfte mit einem angemessenen Betriebsfonds
versehen.
. 10.
Die Belasteten werden durch die, von der Tilgungsanstalt an die Be-
rechtigten auszugebenden Schuldverschreibungen von allen Leistungen an die
Berecheigten entbunden, übernehmen aber dagegen folgende Verpflichtungen ge-
gen diese Anstalt:
(No. 1300.) Gg2 1) Sie