Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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schrieben ist, findet auf die von der Tilgungsanstalt dazu herzugebenden Schuld- 
verschreibungen Anwendung und sollen die letzteren hierbei den Baarzahlungen 
gleich geachtet werden. Die Regulirung dieser Verhaͤltnisse bleibt der General- 
Kommission überlassen. 
Den Realberechtigten steht gegen die auf den Grund dieses Reglements 
erfolgten Ablösungen kein Widerspruch zu. 
13. 
Die Staats- und Gemeinebeamten sind innerhalb ihres Beuirls verpflich- 
tet, die Auftraͤge und Requisitionen, zu welchen die Direktion der Tilgungskasse 
sich veranlaßt finden wird, von Amtswegen auszufuͤhren; die Steuer-Erheber haben 
fuͤr die Einziehung der Renten keine besondere Hebegebühren zu beziehen. 
14. 
Die Verhandlungen der Ansalt, mit Einschluß der auf Veranlassung 
des Abloͤsungs- und Rentenverwandlungs--Geschaͤfts erfolgenden hypothekarischen 
Eintragungen, genießen die Stempel-, Sportel- und Portofreiheit. Auch sollen die- 
selben von allen Kosten entbunden werden, welche die Verwaltung der Tilgungs- 
Anstalt verursacht, einschließlich der Kosten zur Ermittelung der Rente, soweit 
dieselbe durch die Kommissarien der Anstalt stattfindet. 
Berlin, den 160en August 1834. 
Der Finanzminister Der Minister des Innern für Gewerbe- 
Angelegenheiten 
Maassen. Freiherr v. Brenn. 
(Xo. 1564.) 1
	        
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