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schrieben ist, findet auf die von der Tilgungsanstalt dazu herzugebenden Schuld-
verschreibungen Anwendung und sollen die letzteren hierbei den Baarzahlungen
gleich geachtet werden. Die Regulirung dieser Verhaͤltnisse bleibt der General-
Kommission überlassen.
Den Realberechtigten steht gegen die auf den Grund dieses Reglements
erfolgten Ablösungen kein Widerspruch zu.
13.
Die Staats- und Gemeinebeamten sind innerhalb ihres Beuirls verpflich-
tet, die Auftraͤge und Requisitionen, zu welchen die Direktion der Tilgungskasse
sich veranlaßt finden wird, von Amtswegen auszufuͤhren; die Steuer-Erheber haben
fuͤr die Einziehung der Renten keine besondere Hebegebühren zu beziehen.
14.
Die Verhandlungen der Ansalt, mit Einschluß der auf Veranlassung
des Abloͤsungs- und Rentenverwandlungs--Geschaͤfts erfolgenden hypothekarischen
Eintragungen, genießen die Stempel-, Sportel- und Portofreiheit. Auch sollen die-
selben von allen Kosten entbunden werden, welche die Verwaltung der Tilgungs-
Anstalt verursacht, einschließlich der Kosten zur Ermittelung der Rente, soweit
dieselbe durch die Kommissarien der Anstalt stattfindet.
Berlin, den 160en August 1834.
Der Finanzminister Der Minister des Innern für Gewerbe-
Angelegenheiten
Maassen. Freiherr v. Brenn.
(Xo. 1564.) 1