Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Art. 28. Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen Gerichtsstand 
desselben, gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt wer-bs Arrestes. 
den, unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin ge- 
höre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubi- 
gers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen 
worden, ein Gerichtostand für die Hauptsache nicht begründet; so ist diese nach 
vorldusiger Regulirung des Arrestes an den zuständigen Richter des anderen 
Staates zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allge- 
meinen Bestimmung im Art. 2. 
Art. 29. Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl Gerlchtsfand 
auf Erfüllung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, fin- des Kontraltes. 
det nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in 
dem Gerichtsbezirke sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen 
worden ist, oder in Erfuͤllung gehen soll. 
Dieses ist besonders auf die, auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kon- 
trakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar. 
Art. 30. Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Besonders bel 
Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichts-echlelver 
zwang er zu der Verfallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird als gültig, gen. 
das hiernach eintretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für zu- 
standig, mithin dessen Erkenntniß für vollstreckbar an den in dem anderen Staate 
belegenen Gütern anerkannt. 
Art. 31. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut Gerichtsstand 
oder Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus „ Ver- 
einer solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die · 
Administration bereits voͤllig beendigt und dem Verwalter uͤber die gelegte Rech- 
nung quittirt seyn. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener 
Ruͤckstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dic- 
ses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der gefuͤhrten Verwaltung geschehen. 
Art. 32. Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behan- ueber Inter- 
delnde Rechtssache in einen schon anhaͤngigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal ventlen- 
oder akzessorisch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgaͤngiger 
Streit-Ankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den auslän- 
dischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt- 
Prozeß geführt wird. 
Art. 33. Sobald vor irgend einem in den bisherigen Arkikeln bestimm= Wielung der 
ten Gerichtostande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Sereit da= #echtebänzig- 
selbst zu beendigen, ohne daß die Rechtöhängigkeit durch Veränderung des 
Wohnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten gestärt oder aufgchoben werden könnte. 
Die Zechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Art. 31. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall 
werden, was die Göltigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den 
Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
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