Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No. 1505.) Merhöchste Kabinetsorber vom 2östen Januar 1834., becreffenb die Berech- 
nung des Werthstempels in Konkurs= unb Liquldacionsprozessen. 
A den Bericht des Staatsministeriums vom 16ten d. M. will Ich, nach 
dessen Anträgen, die Zweifel über die Berechnung des Werthstempels in Kon- 
kurs= und Liquidationsprozessen nach den Vorschriften in 6. 11. und 19. des 
Stempelgesetzes vom 7ten März 1822. durch die Bestimmung beseitigen: 
daß der stempelpflichtige Werth in Konkurs= und Liquidationsprozessen 
nur nach demjenigen Betrage der Aktivmasse festzusetzen ist, welcher 
von den Gldubigern in Anspruch genommen wird und zur Vertheilung 
unter sie kommen soll; daß also in allen Fällen die zur Perzeption 
kommende Passiomasse, auch wenn sie weniger beträgt als die Aktiv= 
6 Masse, zum Maaßstabe des zu erhebenden Prozeßstempels zu nehmen ist. 
Das Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen, und Sie, die Finanz= und Justizminister, haben hiernach die Be- 
hörden mit Anweisung zu versehen. 
Berlin, den 26sten Januar 1834. Z Z„ ç 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1506.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26sten Januar 1831., wodurch der §. 5. des 
Rang-Reglements vom 7ten Februar 1817. binsichtlich des Polizeipraͤsi- 
denten der Haupt= und Resibenzskade Berlin, modiftzlrt worden. 
Ich habe nach dem Vorschlage des Staatsministeriums verfügt, daß dem jedes- 
maligen Polizeiprdsidenten der Haupt= und Residenzstadt Berlin der Rang eines 
Ministerialraths der zweiten Klasse zustehen soll. Die Bestimmung im 8. 5. des 
Rang-Reglemems vom 7ten Februar 1817. wird hiernach modifizirt. Das 
Staatsministerium hat das weiter Erforderliche diesem gemäß zu veranlassen. 
Berlin, den 26sten Januar 1834. « « ' 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1505 - 1508.) (No. 1507.)
	        
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