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(No. 1505.) Merhöchste Kabinetsorber vom 2östen Januar 1834., becreffenb die Berech-
nung des Werthstempels in Konkurs= unb Liquldacionsprozessen.
A den Bericht des Staatsministeriums vom 16ten d. M. will Ich, nach
dessen Anträgen, die Zweifel über die Berechnung des Werthstempels in Kon-
kurs= und Liquidationsprozessen nach den Vorschriften in 6. 11. und 19. des
Stempelgesetzes vom 7ten März 1822. durch die Bestimmung beseitigen:
daß der stempelpflichtige Werth in Konkurs= und Liquidationsprozessen
nur nach demjenigen Betrage der Aktivmasse festzusetzen ist, welcher
von den Gldubigern in Anspruch genommen wird und zur Vertheilung
unter sie kommen soll; daß also in allen Fällen die zur Perzeption
kommende Passiomasse, auch wenn sie weniger beträgt als die Aktiv=
6 Masse, zum Maaßstabe des zu erhebenden Prozeßstempels zu nehmen ist.
Das Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen, und Sie, die Finanz= und Justizminister, haben hiernach die Be-
hörden mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 26sten Januar 1834. Z Z„ ç
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1506.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26sten Januar 1831., wodurch der §. 5. des
Rang-Reglements vom 7ten Februar 1817. binsichtlich des Polizeipraͤsi-
denten der Haupt= und Resibenzskade Berlin, modiftzlrt worden.
Ich habe nach dem Vorschlage des Staatsministeriums verfügt, daß dem jedes-
maligen Polizeiprdsidenten der Haupt= und Residenzstadt Berlin der Rang eines
Ministerialraths der zweiten Klasse zustehen soll. Die Bestimmung im 8. 5. des
Rang-Reglemems vom 7ten Februar 1817. wird hiernach modifizirt. Das
Staatsministerium hat das weiter Erforderliche diesem gemäß zu veranlassen.
Berlin, den 26sten Januar 1834. « « '
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1505 - 1508.) (No. 1507.)