Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No. 1507.) Allerhoͤchste Kabinetsorbder vom Z0sten Jauuar 1834., wonach in der Provinz 
Westphalen das Nichteinziehen zu den Uebungen des ersten Aufgebots 
der Landwehr erst nach dem zuruͤckgelegten 33sten Lebensjahre stattfinden soll. 
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J% sertige Ihnen in der abschristlichen Anlage Meine an den General der 
Infanterie Freiherrn von Müffling und Oberpräsidenten von Bincke heute er- 
lassene Order zur Kenntnißnahme zu. 
Berlin, den 30sten Januar 1834. " Z„ " 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Frh. v. Brenn und General-Lieutenant v. Witkleben. 
  
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Jch bestimme auf die Mir vorgelegte Anfrage, daß bei der in der Provinz 
Westphalen bestehenden Einrichtung, die militairpflichtigen Leute erst mit 21 Jah- 
ren auszuheben, auch das Nichteinziehen zu den Uebungen des ersten Aufgebots 
der Landwehr erst nach dem zurückgelegten 33sten Lebensfahre statefnden soll. 
Ich trage Ihnen auf, hiernach verfahren zu lassen. 
Berlin, den 30sten Januar 1834. · · « 
Friedrich Wilhelm. 
An den General der Infanterie Frh. v. Müffling und den Wirklichen 
Geheimen Nath Oberpräsidenten v. Vincke. 
  
(No. 1508.) Allerhöchste Kabinectsorder vom AIsten Februar 1831., die Verleihung der 
Städteordnung an die Stadt Dortmund betreffend. 
Uo Ihren Antrag vom 14ten v. M. will Ich der Stade Dortmund die 
revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831. verleihen. 
Berlin, den Isten Februar 1834. " ç ç 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Frh. v. Brenn. 
  
Druckfehler. 
Im (. 4. der Allerhöchsten Verordnung vom 31sten Dezember v. J. 
wegen Berechnung der Stimmen in den Assisen (Gesetz Sammlung No. 1498.) 
ist statt der Worte: „besahende Frage“ zu lesen: „bejahete Frage“. 
 
	        
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