Bewilligung
der späteren
Elnlbsung.
Verfahren we-
en des Ueber-
Kbunes.
Darlebne auf
Staats= und
Kommunal-
Papiere.
— 286 —
die hiesigen Intelligenzblätter und zwei Zeitungen, desgleichen durch eine, vier
Wochen lang im Lokale des Leih-Amts auszuhängende Anzeige öffentlich bo-
kannt gemacht.
Für die entstehenden Kosten wird 1 Sgr. pro Thaler von dem Erlöse
der Pfänder berechnet und von dem nach Berichtigung des Kapitals und der
Zinsen etwa verbleibenden Ueberschusse in Abzug gebracht.
é. 16. Bis zum erfolgten Zuschlage ist jeder Pfandschuldner sein Pfand gegen
Berichtigung des Darlehns und det bis zur wirklichen Einlösung aufgewachse
nen Zinsen zurückzunehmen oder nach §. 14. das Darlehn zu prolongiren berech-
tigt; hat jedoch die Versteigerung bereits angefangen, so ist der Pfandschuldner
zu den hierauf verwendeten Kosten einen Beitrag von Einem Silbergroschen
von jedem Thaler des Darlehns zu entrichten verpflichtet.
S. 17. Unmirtelbar nach geschlossener Versteigerung wird durch die hiesigen In-
telligenzblätter und zwei Zeitungen ein öffentlicher Aufruf an die betheiligten
Pfandgeber erlassen, sich bei dem Leih-Amte zu melden und den nach Berichti-
gung des Darlehns und der davon bis zum Verkauf des Pfandes aufgelaufe-
nen Zinsen und des oben bestimmten Kostenbeitrages verbleibenden Ueberschuß
gegen Quittung und Rückgabe des Pfandscheins in Empfang zu nehmen.
Die bekreffenden Pfänder werden lediglich durch Angabe des Zeitraums,
in welchem sie niedergelegt sind, bezeichnet, die Namen der Pfandgeber und die
Nummern der Pfandscheine aber nicht angegeben. Dieser Aufruf wird dreimal
von drei zu drei Monaten wiederholt. Meldet sich binnen drei Monaten nach
der letzten Bekanmmachung (mithin nach Jahresfrist vom Tage der ersten Auf
forderung ab gerechnet) Niemand zur Empfangnahme des Ueberschusses, von wel-
chem niemals Zinsen vergütigt werden, so wird solcher zur Ansammlung des
Eingangs gedachten, zu mildthätigen Swecken bestimmten Fonds an die Haupt-
Seehandlungskasse abgeliefert und der Pfandschein mit den darauf begrändeten
Rechten der Pfandschuldner ist erloschen.
Meldet sich zwar der ursprüngliche, in dem Pfandbuche verzeichnere
Pfandgeber, kann jedoch den Pfandschein nicht beibringen, so muß er den
Ablauf der oben bestimmten Frist abwarten und empfängt alödann den Ueber-
schuß gegen Ausstellung der Quittung und eines Mortißkationsscheins. Wird
inzwischen der Pfandschein von einem andern Inhaber präsentirt, so wird der
Pfandschein angehalten und der Ueberschuß dem betreffenden ordemtichen Gerichte
zur Fegulirung der Sache übersendet.
Letzteres geschieht auch, wenn vom Gericht auf das Pfand sel oder auf
den Ueberschuß Beschlag gelegt und im erstern Falle der Verkauf des Pfandes
nicht rechtzeitig verhindert ist. (conf. J. 20.)
Mit dem Ablaufe der oben bestimmten Frist verfällt der bis dahin nicht
erhobene Ueberschuß dem Eingangs gedachten mildthäátigen Fonds unwiderruflich,
dagegen wird aber auch der Pfandschuldner durch den Verkauf des Pfandes
von allen Nachforderungen des Leih-Amts wegen des etwa entstandenen Ausfalls
an Kapital, Jinsen und Kosten befreit.
S. 18. Das Königl. Leih-Amt behält sich vor, wenn es dies seiner Konvenienz
gemaß finder, auch auf inländische, auf jeden Inhaber lautende, Staats= oder
Kommunal-Papiere, Darlehne bis zu dem Betrage von Eintausend Thalern
zu