Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Formulare. 
. ... ... Rthlr. Sgr. Pf. 
Empfangen von N. N. fuͤr ein Darlehn auf sechs Monate, im Betrage 
von . . . (mit Buchstaben) 
und Rrhtr. Sgr. M. monatliche Zinsen, 
als Unterpfand . .. . . 
taxirt Rthlr. Sgr. Pf. 
dessen Rückgabe nach umstehenden Bedingungen erfolgtk. 
Berlin, den ...... 
Koͤnigliches Leih-Amt fuͤr Berlin. 
Ruͤckseite. 
Gegen Zuruͤckzahlung des umstehend verschriebenen Kapitals und der Zin- 
sen, welche fuͤr jeden angefangenen Monat voll gerechnet werden, und gegen Ruͤck- 
gabe dieses Scheins, wird dem Vorzeiger des Letztern, dessen Legitimation zu 
bruͤfen das Koͤnigl. Leih-Amt befugt, jedoch nicht verpflichtet ist, das darin be- 
zeichnete Pfand binnen Jahresfrist vom Tage der Ausstellung des Scheins ab, 
lederzeit zurückgegeben. 
Erfolgt bis zum Ablauf des Jahres weder die Einlösung des Pfandes, 
noch — gegen vollständige Berichtigung der Hünfen — die PMrolongation des 
Darlehns, so wird das Pfand öffentlich verkauft und dem Inhaber des Scheins 
verbleibt nur das echt auf den etwanigen Ueberschuß des Kaufgeldes nach Ab- 
zug des Kapitals, der Zinsen und Kosten, doch wird er bis zum Zuschlage noch 
zur Einlösung oder Prolongation Augelassen. Wird der Ueberschuß nicht inner- 
halb Jahresfrist nach dew ersten öffentlichen Aufrufe erhoben, so fällr derselbe 
einer milden Anstalt unwiderruflich anheim. Dagegen wird aber auch der Schuld- 
ver durch den Verkauf des Pfandes von seiner Schuld jedenfalls völlig liberirt. 
Wird dem Königl. Leih-Amte der Verlust des Pfandscheins angezeigt, 
bevor das Pfand eingelöset ist, so wird dies im Pfandbuche vermerkt, der ur- 
sprüngliche Inhaber des Scheins aber erst vier Wochen nach Ablauf des Jah- 
res, vom Datum des Scheins ab gerechnet, gegen Ausstellung einer Quittung und 
Mortißkations-Bescheinigung zur Einlösung des Pfandes verstattet, insofern niche 
bis dahin eine gerichtliche Beschlagnahme desselben erfolgt seyn sollte. Bei etwani- 
##m Verlust des Pfandes haftet das Königl. Leih-Amt als Depositar für den 
ziwerhh, versichert auch auf Höhe des letztern das Pfand gegen Feuers- 
gefahr. 
Königliches Leih-Amt für Berlin. 
 
	        
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