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Formulare.
. ... ... Rthlr. Sgr. Pf.
Empfangen von N. N. fuͤr ein Darlehn auf sechs Monate, im Betrage
von . . . (mit Buchstaben)
und Rrhtr. Sgr. M. monatliche Zinsen,
als Unterpfand . .. . .
taxirt Rthlr. Sgr. Pf.
dessen Rückgabe nach umstehenden Bedingungen erfolgtk.
Berlin, den ......
Koͤnigliches Leih-Amt fuͤr Berlin.
Ruͤckseite.
Gegen Zuruͤckzahlung des umstehend verschriebenen Kapitals und der Zin-
sen, welche fuͤr jeden angefangenen Monat voll gerechnet werden, und gegen Ruͤck-
gabe dieses Scheins, wird dem Vorzeiger des Letztern, dessen Legitimation zu
bruͤfen das Koͤnigl. Leih-Amt befugt, jedoch nicht verpflichtet ist, das darin be-
zeichnete Pfand binnen Jahresfrist vom Tage der Ausstellung des Scheins ab,
lederzeit zurückgegeben.
Erfolgt bis zum Ablauf des Jahres weder die Einlösung des Pfandes,
noch — gegen vollständige Berichtigung der Hünfen — die PMrolongation des
Darlehns, so wird das Pfand öffentlich verkauft und dem Inhaber des Scheins
verbleibt nur das echt auf den etwanigen Ueberschuß des Kaufgeldes nach Ab-
zug des Kapitals, der Zinsen und Kosten, doch wird er bis zum Zuschlage noch
zur Einlösung oder Prolongation Augelassen. Wird der Ueberschuß nicht inner-
halb Jahresfrist nach dew ersten öffentlichen Aufrufe erhoben, so fällr derselbe
einer milden Anstalt unwiderruflich anheim. Dagegen wird aber auch der Schuld-
ver durch den Verkauf des Pfandes von seiner Schuld jedenfalls völlig liberirt.
Wird dem Königl. Leih-Amte der Verlust des Pfandscheins angezeigt,
bevor das Pfand eingelöset ist, so wird dies im Pfandbuche vermerkt, der ur-
sprüngliche Inhaber des Scheins aber erst vier Wochen nach Ablauf des Jah-
res, vom Datum des Scheins ab gerechnet, gegen Ausstellung einer Quittung und
Mortißkations-Bescheinigung zur Einlösung des Pfandes verstattet, insofern niche
bis dahin eine gerichtliche Beschlagnahme desselben erfolgt seyn sollte. Bei etwani-
##m Verlust des Pfandes haftet das Königl. Leih-Amt als Depositar für den
ziwerhh, versichert auch auf Höhe des letztern das Pfand gegen Feuers-
gefahr.
Königliches Leih-Amt für Berlin.