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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 7.
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(No. 1511.) Verordnung über die Exekution in Civilsachen. Vom äten Märs 1831.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Mehrere Gorschriften Unserer Allgemeinen Gerichtsordnung über die
Exekution in Civilsachen entsprechen nicht mehr ganz den Bedürfnissen der
Rechtopflege, und die Abhülfe dieses Mangels kann nicht bis zur Bollendung
der von Uns angeordneten allgemeinen Gesetzrevision ausgesetzt bleiben; Wir
verordnen demnach für alle Provinzen Unserer Monarchie, in welchen die Allge-
meine Gerichtsordnung Krast hat, auf den Antrag Unserer Justizminister und
nach erfordertem Gutachten einer von Uns aus Mitgliedern des Staatsraths
ernannten Kommission, wie folgk:
8. 1.
Zu 6. 4. Tit. 24. der Prozeßordnung.
Die Exekution aus gerichtlichen Vergleichen über rechtshängige Gegen-
stände findet statt, auch wenn diese Vergleiche vor einem andern als dem Pro-
zeßrichter, jedoch im Inlande, geschlossen worden sind.
Wird ein solcher Wergleich über Wechselverpflichtungen geschlossen, so ist
die Wechsel-Exekution zulässig.
6. 2.
Zu 8. 15. ff. Tit. 24. und
8. 59. ff. Tit. 51.
Der Benefzial-Erbe und der Verlassenschafts-Kurator können die Exe-
kution in den Nachlaß, wenn das Inventarium über denselben bereits angefer-
tigt ist, nur durch den Antrag auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidations=
Prozesses, wenn das Inventarium aber noch nicht angesertigt worden, nur durch
den Antrag auf gerichtliche Inventur und Einleitung des erbschaftlichen Liquida-
lions-Prozesses abwenden. Eine Berufung auf die im Allgemeinen Landrecht
Tbl. I. Tit. 9. 6. 424. bestimmte Frist findet hierbei nicht statt.
Jabrgang 1831. (No. 1511.) G Laͤßt
(Ausgegeben zu Berlin den 3ten April 183l.)