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Gesetz-Sammlung
. für bie
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 10. —
(No. 1518.) Allerhöchstke Kabinetsorder vom 25sten März 1831. wegen des Aggravations=
Kechtsmittels bei allen gegen Civilbcamte eingeleiteten Kriminal-Unter-
suchungen.
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Ich habe auf den Antrag der Justizminister und nach dem Gutachten der aus
Mitgliedern des Staatsraths von Mir ernanmen Kommission festgesetr, daß
auch in den wider Civilbeamte, es sey wegen Dienstvergehen oder wegen ge-
meiner Verbrechen, eingeleiteten Kriminal-Untersuchungen dem Dcpartemems-
Chef des Beamten, sowohl im Falle der Freisprechung als wegen zu gelinde
erscheinender Bestrafung, das in fiskalischen Untersuchungen zulässige Rechtomit-
tel gestattet und das in der Prozeß-Ordnung Tit. 35. J. 98. 99. 100. vorge-
schriebene Verfahren mit nachstehenden, in beiden Formen der Untersuchung zu
beobachtenden Modißkationen in Anwendung gebracht werden soll.
1) Das Rechtsmitkel mußh binnen drei Monaten nach Eröffnung des Er-
kenntnisses angemeldet werden, widrigenfalls die Rechtskraft cintritt.
2) Wenn der Beamte wider das Erkenmniß das Rechtsmirtel der weitern
Vertheidigung einwendet, so ist über dasselbe und über das Rechtsmittel
der Aggravation gleichzeitig zu erkennen.
3) Dem Beschuldigten steht es im Aggravations-Verfahren frei, statt der
schriftlichen Beantwortung (§. 98.) die Vernehmung zum Protokoll bei
dem Gerichte nachzusuchen.
4) Neue Thatsachen und neue Beweismikttel (6. 99.) können in dieser. zwei-
ten Instanz angeführt werden.
5) Wird das erste Urtheil zum Nachtheil des Beschuldigten geandert, so
bleibt ihm das Rechtsmittel der weitern Vertheidigung in allen Fällen
dagegen offen.
6) Auf dieses, gegen ein verschärftes Urtheil eingelegte Rechtömittel des
Beamten soll im ganzen Umsange der Monarchie der Ober-Appellations=
Senat des Kammergerichts das Urtheil abfassen, weshalb Ich zugleich
7) für den Gerichtsbezirk des Kammergerichts verordne, daß in den Fällen,
Jahrgang 1831. (No. 1518.) L