— 78 —
ordnung vom Oten Februar 1817., Abschnitt IV. 8 143 — 156. (Gesetz Samm-
lung Seite 51. und 52.) die Bestimmung darüber.
Es tritt dabei nur die Abänderung ein: 4
daß, wenn irgend eine Verhandlung in Polnischer Sprache aufgenom-
men, oder eine Verfügung in dieser Sprache erlassen worden, oder
eine Vorstellung in derselben zu den Akten kommen soll, derselben alle-
mal eine Deutsche Uebersetzung zur Seite stehen muß, wofür jedoch
keine besondere Kosten erhoben werden dürfen.
X.
Die Mitglieder des Ober-Appellationsgerichts und der Ober-Landesge-
richte müssen die angeordneten drei Prüfungen bestanden haben. 4
Für die Land= und Stadtgerichte und Ingquisstoriate genügt dieselbe Qua-
lifkation, wie für andere Untergerichte.
ie Prüfung zum Amt eines Auskultators und Referendarius geschieht
durch die Ober-Landesgerichte, welchen letzteren auch die Ernennung der Auskul-
tatoren zusteht. Ir
Das Ober-Appellationsgericht und die Ober-Landesgerichte erheben die
Gebühren nach der Taxre für die Landes-Justizkollegien; die Land= und Stadt-
gerichte nach der Tare für die Untergerichte, und in Posen nach der Tare für
die Gerichte der großen Scädte.
In Mandats= und Bagatell-Prozessen kommen die Bestimmungen der
Gebühren-Tare vom gien Oktober 1833. (Gesetz-Sammlung Seite 109.) zur
Anwendung.
XII.
Wir autorisiren Unsern Justizminister mit Aufloͤsung der bestehenden Land-
und Friedensgerichte, und des zweiten Senats des Ober-Appellationsgerichts, die
Justizbehörden in dem Großherzogthume Posen nach den Bestimmungen der
Legemwartigen Verordnung einzurichten, welche durch die Gesetz-Sammlung zur
öffentlichen Kenntniß gebracht werden soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16ten Juni 1834.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Irh. v. Altenstein. Graf Lottum. Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz.
Mühler. Ancillon. v. Rochow.
Fü#r den Kriegsminister im Allerhöchsten Auftrage.
v. Schöler.