tes Exemplar aber seiner vorgesetzten Behoͤrde (Landrath oder Beamten) uͤber-
senden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thalern für densenigen
Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Wenn der Ortsvor-
steher nicht im Stande seyn sollte, das Protokoll gehèrig aufzunehmen, und kein
Forst-Offiziant daselbst befindlich ist, so hat der Ortsvorsteher die betreffenden
Umstände doch so genau zu untersuchen und zu beobachten, daß er nöthigen Falls
ein genügendes Zeugniß darüber ablegen könne, weshalb er auch eine sofortige
mündliche Anzeige bei der vorgesetzten Behörde zu machen hat. Auch kann der
Angeber verlangen, daß, wenn in dem Orte, worin die Haussuchung vorgenom-
men werden soll, ein Förster, Holzwärter, Holzvogt 2c. wohnhaft oder gerade
anwesend ist, ein solcher Offiziant zugezogen werde.
IV.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Preußi-
schen Staaten und in den Fürstlich-Reußischen Landen jüngerer Linie wird zur
Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in
jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des
Landes nur irgend möglich seyn wird. v
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten
Gerichtskosten, soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte
Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der Be-
trag des Schaden-Ersatzes und der Pfandgebuͤhren an die betreffende Kasse des-
jenigen Staates abgefuͤhrt werden, in welchem der Frevel veruͤbt worden ist.
VI.
Fuͤr die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehoͤrigen des
einen Staates in dem Gebiete des andern veruͤbt worden, soll den offiziellen An-
gaben und Abschaͤtzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich verpflichte-
ten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen
worden, jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beige-
messen werden, welchen die Gesetze den offizielen Angaben der inlaͤndischen Be-
amten beilegen.
VII.
Es wird in der Regel nicht erforderlich seyn, die denunzirenden Forftbe-
dienten in den ausländischen Gerichten zur Bestätigung ihrer Anzeigen erscheinen
zu lassen, sondern das requirirende Gericht wird in den mehrsten Fällen bloß die
Rüge nebst Beschreibung des Pfandes und den übrigen Beweismitteln, dem
requirirenden Gerichte mitzutheilen haben.
V.
Gegenwärtige im Namen Seiner Mgjestct des Königs von Preußen und
Ihrer