Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Ober-Steuerbeamten den Thatbestand festzustellen, und zu ermitteln, ob ei 
Mißbrauch der Waffen stattgefunden habe oder nicht. 
Das Gericht ist schuldig, hierbei auf die Antraͤge Ruͤcksicht zu nehmen, 
welche der Ober-Steuerbeamte zur Aufklaͤrung der Sache zu machen fuͤr 
nothwendig erachtet. 
4. 8. 
Nach beendigter vorlaͤufiger Untersuchung sind die Akten an das betref- 
fende Gericht einzusenden. Dasselbe hat die Verhandlungen, sobald dieselben 
als vollständig befunden werden, der betreffenden Provinzial-Steuerbehörde zur 
Erkldrung über die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung mitzutheilen. 
8. 9. 
Nach Eingang dieser Erklaͤrung faßt das Gericht einen Beschluß wegen 
Eroͤffnung der Untersuchung ab. Wird die Eroͤffnung der Untersuchung gegen 
die Ansicht und den Widerspruch der Provinzial-Steuerbehoͤrde beschlossen, so 
muß die Sache nach Anleitung der uͤber die Kompetenz-Konflikte zwischen den 
Verwaltungsbehoͤrden und Gerichten ertheilten Vorschriften erlediget werden. 
6. 10. 
In den Rheinprovinzen, so weit dort die Franzoͤsische Justizverfassung 
bestehet, werden die Verhandlungen uͤber die vorlaͤufige Untersuchung an den 
Ober-Prokurator des betreffenden Landgerichts eingesandt, und durch diesen der 
athskammer desselben mitgetheilt, welche auf den Bericht des Instruktions- 
Fichters nach Anhörung der Socaatsbehörde, die unter §3. 8. erwähme Prü- 
fung vornimmt und den im F. 9. vorgeschriebenen Beschluß abfaßt. 
e 
Mit der Werhaftung eines des Waffenmißbrauchs beschuldigten Beam- 
ten darf nicht eher verfahren werden, als bis die Eröffnung der gerichtlichen Un- 
tersuchung definitiv feststehet. 
. 12. 
Gegen den Beamten, welcher beschuldigt ist, seine Befugniß zum Ge- 
brauch der Waffen gegen Zoll= oder Steuer-Kontravenienten überschritten zu 
haben, können die Angaben des verletzten Kontravenienten, der übrigen Theil- 
nehmer der Kontravention, und solcher Personen, welche wegen Zoll= und Steuer- 
vergehen bereits bestrast worden sind, für sich allein keinen zur Anwendung einer 
Strafe hinreichenden Beweis begründen. 
(No. 131.) . 13.
	        
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