97 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 13. —
(No. 1612.) Darif, nach welchem das Bollwerksgeld in Jarmen zu erheben ist. Vom Ilten
Mai 1835.
- Bollwerksgeld wird entrichtek:
I. von Kähnen und Schiffsgefäßen, welche am Bollwerke anlegen,
1) für Böte, welche nicht über eine Schiffslast Tragfähigkeit haben 3 Sgr.
2) für größere Schiffogefäse, für jede Schiffslast Tragfähigkeit 3 Sgr.
II. für das in Flößen ankommende Holz, welches am Bollwerke aus-
geschleppt oder ausgefahren wird, ohne Unterschied der Holzarten,
von je 90 Kubikfuß Inhaaatt .... 5
Nähere Bestimmungen.
1) Fahrzeuge, welche schon die halbe Ladung und darüber anderwärts einge-
nommen haben, entrichten:
a) wemn sie, ohne zu löschen, am Bollwerke fernere Ladung einnehmen,
nur die Hälfte des Tarifsatzes,
b) wenn sie am Bollwerke löschen, den vollen Tarifsatz, wogegen sse, beim
Einnehmen von Rückfracht, nur die Hälfte des Tarifsatzes zu erlegen haben.
2) Fahrzeuge, welche weniger als halb beladen am Bollwerke anlegen, zahlen:
a) wenn sie fernere Ladung einnehmen, den vollen Tarissatz,
b) wenn sie löschen, nur die Hülfte der Tarissatzes;
3) Fahrzeuge, welche, sey es beladen oder ledig, am Bollwerke anlegen und
ohne zu löschen oder einzuladen wieder abgehen, entrichten nur ein Wiertel
des Tarifsatzes;
4) die Tragfthigkeit der Fahrzeuge ist bei entstehenden Zweifeln durch den.
Meßbrief darzuthun, das Floßholz nach dem kubischen Inhalte zu deklariren.
Befreiungen.
Bollwerksgeld wird nicht erhoben:
a) von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Königlichen oder Scaats-
Effekten beladen sind,
b) von unbefrachteten Böten und Kähnen, welche zu solchen Schifss-
Gesätzen gehören, die das Bollwerkogeld zu entrichten haben.
Straf Bestimmungen.
Wer sich der Emtrichtung der durch obigen Tarif bestimmten Abgabe
entzieht, zahlt als Strafe das Bierfache des defraudirten Betrages.
Berlin, den IIten Mai 19835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Rother. Graf v. Alvensleben.
Jabrgang 1833. (No. 1012—1013.) (No. 1613.)