Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 106 — 
Es duͤrfen auf ein Gut nur so viel Pfandbriefe B. bewilligt werden, daß 
dieselben mit Einschluß zweijaͤhriger Zinsen der bereits eingetragenen landschaft- 
lichen Pfandbriefe innerhalb : des von dem Kreditinstitute angenommenen Guts- 
Werthes zu stehen kommen. 
In einzelnen Zällen kann jedoch das Iustitr# bei dem Vorhandenseyn 
besonderer Umstände die zweijährigen landschaftlichen Pfandbriefszinsen bei der 
Berechnung der Sicherheit für die Pfandbriefe B. unberücksichtigt lassen. 
Zu allen über vorstehende Gegenstände zu fassenden Beschlüssen find die 
schriftlichen Vota von wenigstens vier Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzen- 
den und des Symdilkus erforderlich. 
Sinschilzan 6 20. Das Kreditinstitut hat keine Verpflichtung überhaupt oder bis 
ktAshsan zu einem gewissen Betrage Pfandbriese B. auf ein Gut zu bewilligen, oder sich 
Paer. 3., zu mit dem Antragenden in Kontestationen hierüber einzulassen, vielmehr bleiben 
die Weigerungsgründe lediglich der pflichtmäßigen Beurtheilung des Instituts 
überlassen. 
6é. 21. Ist der Antragende mit der von dem Kreditinstieute ihm bewilligten 
!4 mor Summe einverstanden, so hat er über den Betrag derselben nebst Fünf Prozent 
Zinsen (6. 28.) und Kosten eine Schuldverschreibung an das Kreditinstitut, un- 
ter Verpfändung des betreffenden Gutes, nach dem ihm mitzutheilenden For- 
mular, auszustellen und einzureichen. 
Diese Urkunde muß entweder von einem Mitgliede des Insticuts, oder 
gerichtlich, oder von einem Notar ausgenom en werden. 
Es werden hierauf die Pfandbriefe ausgefertigt und mit der erwähmen 
Schuldverschreibung durch einen Kommissarius des Instituts der kompetemen 
Hyppothekenbehörde in einem anzusetzenden Termine zur Eimrag gung in das Hy- 
pothekenbuch vorgelegt. 
Diese Eintragung erfolgt rabr. III. in der Hauptkolonne dahi 
„Rthlr. in Worten Rthlr. Courant Pfandbriefe B. und 
„zwar 
„No. . ... uͤber 1000 Rthlr. ausgefertigt 
"* 500 Rthlr. 2c.] Berlin, den 
„wesche auf Grund des von dem Besitzer N. J. deim Kreditinsticute 
5 für Schlesien, unter Verpfändung des Gutes für Kapikal, Günf Pro- 
„zent Zinsen und die Kosten der Eintragung und Wiedereinziehung 
„am . . . .. ..... ausgestellten Schuldinstruments in dem Kommisstons- 
„Termine am ten eingetragen worden.“ 
Die erfolgte Eintragung wird nicht nur auf den Pfandbriefen, sondern auch auf 
der Schuld= und Verpfändungsurkunde vermerkt, und die Hyppothekenbehörde 
ban-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.