Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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7) Wegen verlorner oder vernichteter Zinskoupons der Pfandbriefe B. 
ist ein oͤffentliches Aufgebot und Amortisationsverfahren nicht zulaͤssig, 
und eben so wenig eine Klage auf Zustellung anderer Koupons an die 
Stelle jener. 
Servg rssctun 6 51. Die durch die planmäßige Tilgung der Pfandbriefe B. mittelst 
verpfladenf, Werloosung für den Inhaber entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten sollen 
se fartchum um= unten bestimmt werden. 
Außer diesem Falle kann auch von Seiten des Kreditinstituts ein Pfand= 
brief B. zur baaren Zurückzahlung an den Inhaber nicht ausfgekündigt werden, 
doch ist der letztere verpftichect, Behufs der aus irgend einem Grunde erforder- 
lichen Ablösung und Löschung eincs Pfandbriefs, denselben nebst den dazu gehs- 
crenden Zinskoupons gegen Empfang eines anderen Pfandbriefs B. von gleichem 
Betrage und mit gleichen Zinskoupons versehen heraus zugeben. 
ZJeitpunkt des é. 52. In allen Fällen, in welchen ein solcher Umtausch nach Maaß- 
Umtausches. gabe dieser Verordnung nothwendig wird, hat zwar das Kreditinstitut den In- 
haber des herbeizuschaffenden Pfandbriefes zu dessen Einreichung durch die öf- 
sentlichen Blatter aufzufordern. Bleibt aber diese Aufforderung oohne Erfolg, 
so ist der nächste zur Ausreichung neuer Zinskoupons eintretende Termin abzu- 
warten, und der Inhaber muß sich alsdann dem Umtausche unbedingt unterwerfen. 
Herbelschaf- 6. 53. Sollten bei einem, im Wege der nothwendigen Subhastation 
E—l—t erfolgenden Verkaufe des verpfändeten Guts, Pfandbriefe B. ausfallen, so liegt es 
ri4 dem Kreditinstitute ob, die nach Inhalt der Verordnung vom 4ten März 1834. 
briefe zu Eschenden Spezies durch Umtausch von den Inhabern derselben herbeizu- 
schaffen (9. 52.). 
In keinem Falle sind letzlere selbst bei dem über das verpfandete Guce 
eröffneten gerichtlichen WVerfahren sich zu melden verpflichtet. 
’i 6. 54. In allen Fällen, in welchen der Umtausch eines Pfandbriefes dem 
renicetr Inhaber desselben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zwar obliegt, je- 
terbeigeschaft doch nicht sofort bewirkt werden kann, muß dersenige, welcher zur Herbeischaf- 
erten tön fung desselben verpflichtet ist, statt desselben einen andern guichartigen Pfand= 
brief nebst laufenden Koupons, bei dem betreffenden Gerichte niederlegen. Nach 
erfolgter Deposition wird zwar der nicht sofort herbeizuschaffende Pfandbrief, 
unter Bemerkung der für denselben anderweitig bewirkten Sicherstellung, im 
Hypothekenbuche gelsscht, der deponirte Pfandbrief aber wird dem Deponenten 
nur gegen Einreichung des zu löschenden und löschungsfähigen Pfandbriefs selbst 
ader des denselben mortifizirenden rechtskräftigen Erkenntnisses zurückgegeben. 
Bis dies geschieht, werden auch die Zinsen für die deponirten Koupons 
ad Deposilum eingezogen. 
V. Ab-
	        
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