Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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6 65. Jedem Pfandbriefsschuldner steht es frei die auf sein Gut einge- Beftgnis des 
tragenen Pfandbriefe, so weit sse nicht bereits getilgt sind, ganz oder theilweise Schul 
abzulösen. Dies kann jedoch nur an den zur Auszahlung der Pfandbriefszinsen? Friichen T 
bestimmten Terminen und nur in gleichartigen Pfandbriefen B. geschehen, welche Peng ue#en. 
er mit einer wenigstens drei Monate vorher zu machenden Anzeige dem Kredit- 
Institute einreichen muß. 
é. 66. Durch eine solche, die vorschrifksmäßige Tilgung überschreitende Fulhntuun 
Ablêsung wird der Schuldner auf Höhe der abgelöseten Summe von salche ichen Ablk- 
aller Zahlungsverbindlichkeit, insbesondere auch von der ferneren Verzinsung be- 
freit, und er kann daher nicht blos die Abschreibung, sondern auch die Löschung 
der gelilgten Pfandbriefe im Hypothekenbuche fordern, letzteres jedoch nur als- 
dann, wenn wenigstens der fünfte Theil seines Pfandbriefskapitals in dieser Art 
getilgt ist, und die zu löschenden Pfandbriefe selbst eingegangen sind (conf. J. 54.). 
K. 67. Die für den Tilgungsfonds angekauften, so wie die in Folge 9.erstulche 
einer Verloofung eingelssten Pfandbriefe B. können nur gegen Umtausch anderer F. br 
Pfandbriefe B., Behufs der Ablêsung wieder in Kours gesetzt werden. ## 1elnse 
Die Mitglieder des Instituts sind dafür, so wie überhaupt für die zrsii knredn 
schließliche Verwendung des Tilgungsfonds zu dem im 5. 57. ausgesprochenen und dessen vor- 
„ . tu 
Zwecke persoͤnlich verantwortlich. bulen ue 
VI. Abschnitt. 
Jonds des Kreditinstituts und Kosten. 
6. 68. Die Einnahmen des Kreditinstituts bestehen: Einnahme 
1) in den Zinsen des demselben nach §. 4. zur Verwalkung und Benuz= 3e 
zung von Uns bewilligten unzinsbaren Vorschußkapitals; 
2) in dem zu den Verwaltungskosten ihm angewiesenen zwanzigsten Theil 
der von den Pfandbriefsschuldnern jährlich zu entrichtenden 5 pCt. Zin- 
sen (# Rehlr. pCt.) conf. J. 28.; 
8) in den von dem Institute zu beziehenden Kosten (6. 72.). 
5. 69. Aus diesen Einnahmen sind zu bestreiten 
1) sämmtliche Verwaltungskosten, 
2) die von dem Kreditinstitute zu deckenden Aussälle an Kapital, Zinsen 
und Kosten. 
Desgleichen sind die zur prompten Berichtigung der Pfandbriefszinsen 
don dem Institute etwa zu leistenden Vorschüsse einstweilen daraus zu entnehmen. 
6é. 70. Die von den Pfandbriefsschuldnern für die etwanigen Zinsen- „Verwenhung 
rückstände zu entrichtenden Verzugszinsen fliegen, so weit sie auf die vorgeschof,raeerzugt 
(No. 1619.) T 2 senen
	        
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