Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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machen, und ihre Verwendung zu Darlehnen auf Realsscherheit zu erleichtern, 
verordnen Wir hiermit: 
1) Die in den General-Deposstorien der Gerichts= und Pupillarbehörden 
in Schlesien vorhandenen, oder künftig dort eingehenden baaren Gel- 
der, sollen in eben den Fdllen, wo bisher nach den Vorschriften der 
Allgemeinen Deposstalordnung deren Belegung bei der Bank noth- 
wendig war, nicht mehr an diese letztere, sondern an das Königliche 
Kreditinstitut zur Darlehnsweisen Benutzung abgeliefert werden. 
Eben diesem Infstitute sind zu gleichem Zweck auch die in jenen Ge- 
neral-Depositorien vorhandenen Banko-Aktiva durch Ablieferung der 
darüber ausgefertigten Banko-Obligationen zu überweisen. 
Das Kreditinstitut kann jedoch nach Maaßgabe seines Geldbedarfs die 
Annahme dieser Oarlehne verweigern oder die bereits angenommenen, 
nach vorgängiger vierwöchentlicher Kündigung an die Depositorien zu- 
rückzahlen, in welchen Fällen die Gerichts= und Pupillarbehörden dann 
wegen anderweitiger Belegung solcher Gelder bei der Bank wieder 
lediglich die Worschriften der Depositalordnung zu befolgen haben. 
6. 75. Ueber die Zeit der Ablieferung der setzigen Deposstalbestände, über weebolt der 
das dabei, so wie bei der Belegung der künftig eingehenden Gelder und über= 1462ren Be-- 
haupt bei dem Geschäftsverkehr mit dem Königlichen Kreditinstitute zu beobach- 27#1 
tende Verfahren, werden die Schlesischen Gerichts= und Pupillenbehèrden durch Verfabren. 
Unseren Justizminister mit besonderer Anweisung versehen werden. 
6 76. Das Kreditinstitut soll über die an dasselbe abzuliefernden Depo= Ablleferungs- 
sitalbestände den General-Depositarien besondere Anerkenmisse ausstellen. Diese Fuhersone 
verbleiben in den betreffenden Depositorien so lange, bis der ganze Bestand durch Kltats. 
Zurückzahlung absorbirt ist. Sie dürfen nicht cedirt und in Cirkulation gesetzt 
sondern nur von der Behörde, an welche sie ausgestellt worden, realisirt werden. 
6. 77. Durch diese Gorschriften wird die Befugniß der Deposital- Wehaltzne 
Interessenten, die anderweitige Unterbringung der in den betreffenden Massen Devosttal. I- 
jetzt vorhandenen, oder künftig zu denselben eingehenden Gelder durch Belegung boreseneln e- 
auf Oppothek oder durch Ankauf von Pfandbriefen oder Staatsschuldscheinen in fgleibuns zu 
Antrag zu bringen, 
(Verordnung vom 3ten Adril 1815. 6. 4.) 
desgleichen die Befugniß der Gerichts= und Pupillarbehörden nicht beschränkt, die 
in den General-Depositorien vorhandenen Kapitalien unmittelbar gegen hypothe- 
karische Sicherheit oder durch Erwerbung landschaftlicher Pfandbriefe zu benutzen. 
78. Sämmtliche baare Einzahlungen an das Kreditinstitut, sowohl Elgtablangen 
der jetzigen Bestände, als der künftig eingehenden Beträge müssen in Preußi= a da shn. 
schem Silber-Kourant geleistet werden. Die auf den abzuliefernden Banko-Pruß. Cou- 
(No. 1019.) Obli- 
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