B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 9
bührensystems handelt, nicht notwendig. Könnte man eine solche
Scheidung wirklich vornehmen, so würde es gerechtfertigt sein, alle Aufwendungen,
die der einen oder anderen Erwerbsgruppe allein von Vorteil
sind, in der Form der Erhebung von Gebühren von diesen Erwerbsgruppen
aufzubringen, nicht aber sie durch Steuern zu decken. Für die Frage aber,
ob das eine oder andere Steuersystem gerechtfertigt sei, wird stets die
mehr allgemeine Beweisführung genügen müssen, daß innerhalb des Gemeindeverbandes
Aufgaben zu lösen sind, an deren Behandlung nicht alle
Gemeindeangehörigen grundsätzlich das gleiche Interesse haben, für deren
Kosten man sie deshalb auch grundsätzlich nicht alle angehen kann. Die
normalen Ausgaben für öffentliche Bildung und Erziehung, für Wohlfahrtspflege,
Polizei und öffentliche Ordnung im allgemeinen usw. kommen
gewiß der gesamten Gemeinde zugut. Daneben aber hat die Gemeinde
auch Aufwendungen, die sie nur im Interesse gewisser Gruppen betätigt
An den Ausgaben für Feldschutz und die Anlage von Feldwegen — und
auch die zum großen Teil aus Kreis= und Provinzialfonds gebauten und
unterhaltenen Kunststraßen sind in manchen Teilen des Landes nichts
anderes als besonders gute Feldwege —, an den Kosten für die Viehhaltung
und ähnlichen Aufwendungen besitzt weder der Rentner noch der
Beamte, Arbeiter und Gewerbetreibende ein besonderes Interesse und es
wäre deshalb unbillig, ihn zu allen diesen Aufwendungen in gleichem
Maße beitragen zu lassen wie den Interessenten, den Landwirt, der alle
diese Kosten verursacht und von ihnen und den damit geschaffenen Werken
allein oder doch wenigstens in erster Linie den Vorteil hat. Ebenso
lassen sich aber auch aus jedem Voranschlag einer Gemeinde, in der der
Gewerbebetrieb überhaupt von nennenswerter Bedeutung ist, Aufwendungen
herausschälen, die durch den Gewerbebetrieb veranlaßt sind und ihm zum
Vorteil gereichen. In einer bisher stillen Landgemeinde siedelt sich ein
größerer Fabrikbetrieb mit ansehnlicher Arbeiterzahl an: da wachsen die
Ausgaben für die polizeiliche Aufsicht und die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung überhaupt, die Schulen müssen vergrößert und es
müssen mehr Lehrkräfte angestellt werden, die öffentlichen Armenlasten
werden sich leicht vermehren, kurzum, es wird eine Fülle neuer Aufgaben
und Ausgaben an die Gemeinde herantreten, an die die Bewohner des
stillen Dörschens bisher garnicht gedacht haben. Sie alle hat gebracht
der eine Gewerbebetrieb und es ist deshalb auch nur billig, ihn zu den
durch seine Niederlassung vermehrten Lasten der Gemeinde in besonderem
Maße beitragen zu lassen. In diesen sachlichen Erwägungen findet es
seine Rechtfertigung, wenn die Gemeinden seither und auch nach der die