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zen des Staats vom 20sten Mai 1818., der Zoll= und Verbrauchssteuer-Ord-
nung von demselben Tage, dem Gesetze wegen Besteuerung des inlädndischen
Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und der Tabacksblatter vom Sten Fe-
bruar 1819., und der Ordnung zu diesem Gesetze von demselben Tage, so wie
nach den diese Gesetze und Ordnungen abändernden, ergänzenden und erldutern-
den Bestimmungen und Staatsverträgen, soweit solche auf den Regierungsbezirk
Trier Anwendung finden, zu verwalten und zu erheben sind.
6. 2.
Außer den vorgedachten werden von den in Unseren Staaten allgemein
bestehenden Abgaben:
I. die Klassenstcuer,
II. die Gewerbesteuer,
III. die Steuer vom inländischen Weine,
IV. die Steuer vom Tabacksbau,
V. die Abgabe vom Saleze,
VI. die Stempelsteuer, und
VII. auf allen aus Staatsfonds zu unterhaltenden Kunststraßen das tarif-
maßige Chausseegeld,
auch im Kreise St. Wendel eingeführt und nach dem Gesetze wegen Einfüh-
rung der Klassensteuer vom 30sten Mai 1820., dem Gesetze wegen Entrichtung
der Gewerbesteuer von demselben Tage und den vier Beilagen dieses Gesetzes,
dem obgedachten Gesetze wegen Besteuerung des inländischen Branntweins, Brau-
Malzes, Weinmosies und der Tabacksblaätter vom 8ien Februar 1819., so wie
der Ordnung zu diesem Gesetze, der Verordnung wegen Gleichstellung der Salz-
(Verkaufspreise auf den Salzmederlagen der Monarchie vom 17ten Januar 1820..
dem Gesetze wegen der Stempelsteuer vom 7ten März 1822., und dem Chaussee-
Geld-Tarif vom 28sten April 1828., so wie nach den diese Gesetze und Verord-
nungen abändernden, erganzenden und erlduternden Bestimmungen und Staats-
Verträgen, insoweit dieselben auf den Regierungsbezirk Trier Anwendung funden,
veranlagt und erhoben.
6. 3.
Die Stempelsteuer nach dem Gesetze vom 7ten März 1822. wird mit
dem Isten September d. J. eingeführt. Die Klassen= und Gewerbesteuer nach
den Gesetzen vom 30sten Mai 1820. werden mit dem Isten Januar 1836. in
Hebung gesetzt. Mit diesem Zeitpunkte treten auch die Bestimmungen wegen
der Steuer vom inländischen Weine und Tabacksbau in Kraft. Die Chaussec-
Geld-Erhebung nach dem Tarif vom 28##en April 1828. beginnt, sobald die Un-
terhaltung einer Chaussee auf die öffentlichen Staatsfonds üubernommen wird.
Die Bestimmung des Tages, mit welchem das Gesetz vom 120en Ja-
nuar 1820. wegen Gleichstellung der Salzverkaufspreise in Kraft treten, imglei-
chen des Zeitpumktes, mit welchem bei der Klassensteuer die durch Unsere Order
vom Asten Dezember 1828. für die Rheinischen Regierungsbezirke nachgelassene
Kontingentirung auch für den Kreis St. Wendel zur Amwvendung kommen sol,
bleibt Unserer weiteren Beschlußnahme vorbehalten.
(No. 1022.) 6. 4.