Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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8. 4. 
Mit Ausnahme solcher Hebungen, welche wie z. B. die unterm 16ten 
Mai 1830. angeordnete Abgabe der Mennoniten auf einem speziellen Erhebungs- 
Titel beruhen, werden künftig im Kreise Se. Wendel keine andere, als die im 
6. 1. und 2. benannten Abgaben erhoben. 
Namentlich werden 
I. die jetzige Personal= und Mobiliarsteucr, die setzige Patent= oder Ge- 
werbesteuer, die Kanons von den Gewerben, und die Beiträge zu den 
bedizinal-Anstalten, mit Ablauf dieses Jahres, 
II. die jetzige Stempelabgabe, die jetzige Einrichtung der Spielkarten= 
Regie, und unbeschadek des Enregistrements, welches mit den durch 
das Gesetz vom 23. April 1824. angcordneten Modifkationen fortbe- 
steht, die jetzt dadurch aufkommenden Gefälle mit dem Isten Septem- 
ber d. J., imgleichen 
die jetzige Einrichtung der Salz-Regie mit der Einführung des Salz- 
Debits nach der Verordnung vom 17#en Januar 1820.. 
gleichzeitig ausgehoben und abgeschafft. 
Die durch die Verordnung vom 26sten Juli 1830. bis zum Isten Juli 
d. J. suspendirten Oktroi= und Akzise-Abgaben und die Thür= und Genstersteuer 
werden nicht wieder in Hebung gesetzt. 
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8. 5. 
Die zur Bestreitung der Kreis-, Sozietäts= und Gemeine-Ausgaben er- 
forderlichen Beiträge müssen von dem Kreise, den Sozietätsverbänden und Ge- 
meinen besonders aufgebracht werden. Die Einführung der zu diesem Behufe 
zu erhebenden Auflagen oder Steuerbeischläge erfordert die vorherige Zustim- 
mung der dieserhalb mit näherer Anweisung versehenen Staatsbehörden, und ist 
in allen Fällen nur dann zulässig, wenn dadurch weder der sreie Verkehr im In- 
nern gehemmt, noch der Eingang der Staatssteuern gefährdet wird. 
6. 6. 
Fuͤr die Ausfuͤhrung der vorstehenden Bestimmungen hat das Finanzmi- 
nisterium Sorge zu tragen. 
Wir befehlen allen Unseren Behoͤrden und Unterthanen im Kreise St. 
Wendel, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sich gehorsam zu achten. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30sten Juli 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Gr. v. LKottum. Frh. v. Brenn. Mühler. Ancillon. 
Für den Kriegsminister: v. Schöler. Gr. v. Alvensleben. 
 
	        
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