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Artikel 6.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den
kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Großherzogthume Baden Freiheit des
Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein,
wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangsabgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten des
biöherigen Zollvereins und des Großherzogthums Baden auf, und es können
alle im freien Derkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch
frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit
alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und
Salz) nach Maaßgabe der Art. 9. und 10.;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit
Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Sgaate gar nicht,
in dem anderen aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Aus-
gleichungsabgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe
des Art. 11., und endlich
IP)solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahi-
renden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nach-
gemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der
Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben
ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 8.
Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgabenfreiheit unbescha-
det, wird der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem gemeinsa-
men golltarife einer Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengrenzen unter-
liegen, aus den Königlich-Bayerischen, Königlich-Württembergischen und Groß-
herzoglich-Badischen Landen in die Königlich-Preußischen, Königlich-Sachsischen,
Kurfürstlich- Hessischen und Großherzoglich-Hessischen Lande, ingleichen in das Ge-
biet des Thüringischen Vereins und umgekehrt, nur unter Innehaltung der ge-
wöhnlichen Land= und Heerstraßen und auf den schiffbaren Strömen stattfinden,
und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerich-
ket werden, bei welchen die Waarenführer unter Vorzeigung ihrer Frachrbriefe
oder Transportzettel die aus dem einen in das andere Gebiet überzuführenden
Gegenstände anzugeben haben.
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitäten, so wie
(No. 1026.) über-