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den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf voͤllig gleiche Weise,
wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Ruͤcksicht auf die Bestimmuͤng
der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-
Ermittelung oder uͤberhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine Ge-
buͤhren-Erhebung nicht ein.
Artikel 18.
Die Großherzoglich-Badische Regierung wird auch ihrerseits gemeinschaft-
lich mit den konerahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Besugniß der
Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen,
möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit
suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft tre-
ten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in dem-
selben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unrerworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das
von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe machen, oder Reisende, welche nicht Wag-
ren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu su-
chen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Bereins-
Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen
Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden
oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu
emrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Pereins-
Staate die Unterthanen der übrigen komrahirenden Staaten eben so wie die eige-
nen Unterthanen behandelt werden.
Artikel 19.
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Großherzoglich-Badi-
schen Unterthanen, wie deren der übrigen Bereinsstaaten, gegen völlig gleiche
Abgaben, wie solche von den Königlich-Preußischen Unrerthanen entrichtet wer-
den, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Hamdeleplätzen
angestellten Konsuln eines oder der anderen der kontrahirenden Staaten veran-
laßt werden, der Unterthanen der übrigen komtrahirenden Staaten sich in vor-
kommenden Fällen möglichst mit Raih und That anzunchmen.
(No. 1620) Ar-