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det dieselben den Centralfinanzstellen der letzteren, und bereitet die definitive Jah-
resabrechnung vor.
Wenn aus den Quartalsabrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Ein-
nahme eines Vereingliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm
verhaͤltnißmaͤßig an der Gesammteinnahme zustaͤndigen Revenuͤenantheil zuruͤckge-
blieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles
durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine
Mehreinnahme stattgefunden hat, eingeleitet werden.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen, auch im Ver-
haͤltniß des Großherzogehums Baden zu den kontrahirenden ereinsstaaten, fol-
gende Grundsätze in Anwendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt
jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und
Verwaltungskosien, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhal-
tung der Haupt= und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hall-
Aemter und Packhöfe und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt
des dabei angestellten Personales und durch die dem letzteren zu bewilli-
genden Penssonen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der
Zollverwaltung entstehen.
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenz=
Bezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrolbehèrden und
Hollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen verei-
nigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkom-
menden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme an Zoll-
gefällen in Abzug bringen kann.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption priva-
tiver Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten
und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung
kommen, welcher dem Verhdltnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu
ihren Amtsgeschäfren überhaupt entspricht.
4) Man wird sich mit der Großherzoglich= Badischen Regierung über allge-
meine Normen vereinigen, um die Besoldungoverhältnisse der Beamten
bei den Zollerhebungs= und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zoll-
Direktionen, auch in Beziehung auf das Grohherzogthum Baden in
möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Jahrgang 1833. (No. 1626.) Bb Ar—