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Diesen Meinen Befehl hat das Staatsministerium durch die Gesetzsamm--
lung bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 29sten Juni 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministeri
(No. 1632.) Tarif, nach welchem das Fährgeld für das Uebersetzen mit der Fähre über die
1.
21.
. wenn deren Anzahl über 8 Haupt, pro Stück
für Schaaf= und Schweinevieh, einzeln pro Stück
von mehreren Schaafen und Schweinen, und zwar bis 10 Stack,
Peene bei Jarmen, zu entrichten ist. Vom 29sten Juli 1835.
I. Es wird enrrichtet:
für eine Kutsche oder einen andern auf der VDorder= und Hinter-
Achse in Federn hängenden ganz verdeckten Wagen
fuͤr einen beladenen Frachtwagen mit 6 Pferden Pelparnt ......
— — edigen ......
drei= bis vierspännigen beladenen oder ledigen Wagen
zweispaͤnnigen
einspaͤnnigen
Fußgänerr ... .... . . ...
ein einzelnes Wnnzeshanes Pferd mit oder ohne Reiter
— mehrere unangespanmte Pferde, wenn deren unter 12 Stack
sind, für jedes Pferdd ...
wenn deren Anzahl über 12 Stück ist, für jedes Pferd .......
.fureineinzeliiesHauptOiindvieh
— mehrere Haupt Rindvieh, und zr½ 5 Habbft pio Stück
Pro Stükkkkkkkkgkkgkkkkk
. des gl. von 10 bis 30 Stuͤck, pro Stuͤck.. ................
.desl—·30btsö.·..... ...........
desgl uͤber 50 Stuͤck, pro Stuͤck ..... ..................
. für zunt Mandel Gaͤnse ...................
Alles was uber zweiMandeln Gaͤnse ist, und fuͤr den ganzen Transport
II. Besondere Bestimmungen.
Sgr.
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1) Das Fährgeld von den oben bezeichneten Personen, Wagen und von
Bieh, wird für die Ueberfahrt hin und zurück nur einmal erhoben, inso-
fern die Zurückkunft an demselben Tage erfolgt, und wird ein Tag zu
24 Stunden, von 12 Uhr Nachts ab bis wieder dahin, gerechnet.
2) Von