Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1634.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom Isten August 1835., betreffend die Vererbung 
in den dem Heimfallrechte unterworfenen Grundstücken. 
J- bin auf den Bericht des Staatsministeriums vom 29sten Juni c. mit der 
Auslegung voͤllig einverstanden, nach welcher Meine Deklaration vom 14ten No- 
vember 1833., die Vererbung in den dem Heimfallrechte unterworfenen Grund- 
stuͤcken betreffend, von den Behoͤrden anzuwenden und auszufuͤhren ist, weshalb 
Ich die zuruͤckgehende Belehrung genehmige und das Staatsministerium ermaͤch- 
tige, solche nebst Meiner gegenwaͤrtigen Order in die Gesetzsammlung aufnehmen 
zu lassen. 
Berlin, den 1sien August 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
E. ist zur Kenntniß des Staatsministeriums gebracht worden, daß, nachdem 
durch die Deklaration vom 24 sten November 1833. (Gesetzsammlung Seite 292.) 
festgestellt worden, wie die in den 96. 37. und resp. 24. und 23. der Gesetze 
vom 21sten April 1825. enthaltene Bestimmung über Vererbung eines dem 
Heimfalle unterworfenen Grundstücks auszulegen sey, bei den Gerichten Zweifel 
darüber entstanden sind, ob sich die gedachte Deklaration nur bis auf den Zeit- 
Punkt der Publikation der Gesetze vom 21sten April 1825. oder noch weiter zu- 
rück erstrecke. Hinsichtlich der gutsherrlich-bduerlichen Werhälenisse enthalten ndm- 
lich die Gesetze vom 21sten April 1825. mancherlei rückwirkende Bestimmungen, 
und daher konnte die Frage entstehen, ob nicht dasselbe hinsichtlich der auf Ver- 
erbung bauerlicher Grundstücke sich beziehenden Festsetzung eintrete. Jene rück- 
wirkende Bestimmungen stehen damit in Verbindung, daß die gutsherrlich-baduer= 
lichen Prozesse bis zur Publikation der gedachten Gesetze vom 21sten April 1825. 
suspendirt waren. In Folge dieser Suspension waren die gutsherrlich-bduerli= 
chen Sachen unentschieden geblieben, bis die sich darauf beziehenden fremdherr- 
lichen Gesetze ausgehoben und andere Bestimmungen an deren Sitelle gesetzt wur- 
den, denen aber eben deswegen, weil die Vergangenheit dadurch regulirt werden 
sollte, auch rückwirkende Kraft beigelegt werden mußte. Hinsichtlich des Erb- 
Rechts hat nie eine solche Suspensson stattgefunden, und die Erbfolge ist nicht 
nach
	        
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