Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sind waͤhrend der Zeit bei der Subhastation einzelner Besitzungen Aus- 
faͤlle an der Korrealschuld erfolgt, so sind diese Ausfaͤlle, so weit sie innerhalb 
des §. 8. Nr. 5. ermittelten moratorienmäßigen Werths dieser Besttzungen er- 
folgt sind, vorweg qus dem Amortisationsfonds zu bezahlen, in diesem Falle aber 
auch die nach 65. 5. und. 6. bestellten Kautionen verhältnißmäßig heranzuziehen. 
Bleibt vom Amortisationsfonds noch etwas übrig, so wird derselbe zur Abzah= 
lung der auf den einzelnen Besitzungen eingetragenen Korrealschulden-Antheile 
nach den Grundsätzen der Prioritätsordnung verwendet. 
Der an die Gläubiger gezahlte Betrag wird demnächst im Hypotheken- 
Buche gelöscht und auf den Instrumenten abgeschrieben. Die Solidarverpflich- 
tung hört auf und jeder Scellenbesitzer bleibt nur nach Höhe des Antheils ver- 
haftet, der nach §. 8. Nr. 4. auf seine Besitzung vertheilt worden und noch 
rückständig ist. Alle diesfallsige Vermerke werden von Amtswegen im Hyppothe- 
kenbuche eingetragen. 
8. 14. 
Den Gemeindevorstaͤnden oder Dorfgerichten wird hiedurch in allen die- 
sen Angelegenheiten die Wahrnehmung der Rechte ihrer Gemeinden uͤbertragen, 
ohne daß es einer Vollmacht von Seiten der letzteren bedarf. Es ist jedoch 
ihre Pflicht, vor und nach jedem Termine eine Gemeindeversammlung zu halten 
und mit den erscheinenden Mitgliedern die erforderliche Ruͤcksprache zu nehmen. 
Wollen einzelne Stellenbesitzer bei den Terminen vor dem Kommissarius persoͤn- 
lich erscheinen, so bleibt dies ihnen unbenommen. 
15. 
Die Bearbeitung dieser Angelegenheit erfolgt gebühren= und stempelfrei. 
Nur die baaren Auslagen, Reisekosten und Dickten, Kalkulaturgebühren und 
Kopialien, imgleichen die Gebühren des Kommun-Mandatars werden bezahlt, 
die eine Hälsfte von der betreffenden Gemeinde nach Verhältniß ihrer Korreal- 
Schulden aufgebracht, die andere Hälfte aber auf das Extraordinarium der 
Salarienkasse des regulirenden Gerichts angewiesen. 
16. 
Mit dem Asten Januar 1818. hört die Gesetzeskraft dieser Order auf. 
Es bleibt indeß den Glaubigern und Schuldnern überlassen, sich nach erfolgter 
Ausführung der im . 13. vorgeschriebenen Distribution des Amortisationsfonds, 
über eine Verlängerung des Moratoriums zu einigen. 
17. 
Sollten dieselben überhaupt andere Vorschläge zur Beschleunigung der 
Regulirung dieser Schuldverhältnisse zu machen haben, so werden die nach §. 7. 
zu ernennenden Kommissarien hierdurch autorisirt, sich den Vergleichs-Unterhand- 
lungen zu unterziehen. 
(No. 1678.) Wird
	        
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