Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Titel der Letzteren bei. Die Titulaturen der übrigen Beamten dieses Landes- 
Justizkollegiums richten sich nach der nunmehrigen Bezeichnung desselben. Sie 
haben fuͤr die Aufnahme dieses Befehls in die Gesetzsammlung zu sorgen. 
Liegnitz, den 31sten August 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Scaats= und Justizminister Mühler. 
  
(No. 1645.) Allerhöchste Kabineksorder vom 5ten September 1835., die Deklaration des 
. 44. Titel 4. Theil II. des Allgemeinen Landrechts betreffend. 
Au Ihren Bericht vom 146ten v. M. bestimme Ich, zur Beseitigung der, 
über die Auslegung des é. 44. Titel 4. Theil II. des Allgemeinen Landrechts 
entstandenen Zweifel: daß unter den hierin genannten, innerhalb des Dreihundert 
zweiten Tages nach der von ihren Eltern geschehenen Vollziehung des Familien= 
schlusses gebornen neuen Familienmitglieder diesenigen Kinder zu verstehen sind, 
welche innerhalb jenes Zeitraums von dem Tage angerechnet geboren sind, an 
welchem der VBater derselben, und wenn die Mutter bei der Familienstiftung für 
ihre Person betheiligt ist, auch diese die zustimmende Erkldrung über den, den 
Familienschluß betreffenden Gegenstand gerichtlich oder außergerichtlich abgegeben 
und durch ihre Unterschrift vollzogen haben. Diese Bestimmung haben Sie 
durch die Allgemeine Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Conradswaldau, den 5ten September 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Mühler. 
  
(No. 1646.)
	        
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