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8. 12.
Die Etappen-Behörden und Orts-Obrigkeiten müssen gehsrig dafür sor-
gen, daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Scallung angewiesen wird.
Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden eingerdumten Stallung nicht
zufrieden, so hat er seine Beschwerden bei der Orts-Obrigkeit vorzubringen; da-
gegen ist es bei nachdrücklicher Strase zu untersagen, daß die Militairpersonen
welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmäch-
tig aus dem Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen.
8. 12.
Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Etappen-Behörde und
gegen Quittung des Empfängers, aus den in den Etappen-Hauptorten zu etabli-
renden Magazinen in Empfang genommen, und die dabei etwa entstehenden
Streitigkeiten werden von den Etappen-Behörden sofort regulirt.
Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jeder-
zeit frei steht, oder machen es die Umstände in den zu den Etappen= Bezirken
gehdrenden bequartierten Ortschaften nothwendig, daß, weil die Fourage aus den
Etappen-Magazinen nicht geholt werden kann, die Rationen im Orte selbst ge-
liesert werden müssen, so hat ebenfalls ein Kommandirter des Detaschements die
Fourage zur weiteren Distribution von der Orts-Obrigkeit in Empfang zu neh-
men. Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe
Fourage gefordert werden.
. 14.
Die Lieferung der Rationen soll in einem von dem Königlich-Preußischen
Etappen-Inspektor zu Hildesheim zu bestimmenden Zeitraume in desselben oder
seines Bevollmächtigten Gegenwart, durch die Herzoglich-Braunschweigische Be-
hörde lizitirt und dem Mindestfordernden übertragen werden.
Der Königlich-Preußische Etappen-Inspektor kann darauf antragen, daß
ein zweiter Lizitations-Termin anberaumt wird, wenn ihm die Preise zu hoch
scheinen, welches ihm die Herzoglich = Braunschweigische Behörde nicht verwei-
gern kann.
In densenigen Fällen, w## die Fourage nicht aus den Magazinen genom-
men, sondern besonderer Umstände wegen von der Orts-Obrigkeit geliefert ist,
erhält diese denselben Preis, welchen der Lieferant erhaltren haben würde, wenn
aus dem Magazine fouragirt wäre.
G. 15.
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf An-
weisung der Etappen-Behörden und gegen Quittung nur insofern verabreicht,
als deshalb in den förmlichen Marschrouten das Nöthige bemerkt worden.
Nur