Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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G. 20. 
Als Vergütung für den Vorspann wird von dem Koöniglich-Preußischen 
Gouvernement für jede Meile und fär jedes Pferd incl. des Wagens, wenn 
ein solcher erforderlich ist, die Summe von 6 gGr. Gold bezahlt. 
. 21. 
Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Em- 
sernung des Etappen-Hauptortes bis zum andern gleich gerechnek, die Fuhrpflich= 
tigen mögen einen weiteren oder ndheren Weg zurückgelegt haben. Der Weg der 
Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungsorte, wird nicht mit in Anrechnung gebracht. 
6. 22. 
Die Fußboten und Wegweiser dürsen von dem Militair nicht eigenmäch- 
tig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche 
von der Obrigkeit des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder wodurch der 
Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben darüber sofort 
zu quittiren. Das Botenlohn wird Königlich-Preußischer Seits für jede Meile 
mit 4 gGr. Gold vergütet, wobei der Rückweg nicht gerechnet wird. 
5. 23. 
Die Liquidationen der Kosten für Verpflegung des durchmarschirten Kö- 
niglich-Preußischen Milikairs in den verschiedenen, 5. 1. genannten, Etappen- 
Bezirken, so wie für die gestellten Transportmittel, (mit Ausschluß der Kosten für 
die Fourage-Rationen, welche von Seiten des Liefseranten direkt bei der Königlich- 
Preußischen Etappen-Inspektion zu liquidiren sind) werden von dem Herzoglich- 
Braunschweigischen Kriegskollegio quartaliter in einer Hauptrechnung zusammen- 
gestellt, und nebst den Belegen an die Königlich-Preußische Etappen-Inspektion 
zu Hildesheim eingesandt, worauf von Seiren des Königlich-Preußischen Gou- 
vernements die Zahlung erfolgt. 
6. 24. 
Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu erhalten, ist in Hil- 
desheim ein Königlich-Preußischer Etappen-Inspektor angestellt worden, dessen 
Bestimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit 
der Liquidationen Sorge zu tragen, und etwaigen Beschwerden so viel wie mög- 
lich abzuhelfen. 
Besagter Ekappen-Inspektor wird auch die §. 1. genannten Stappen un- 
ter seiner Inspektion haben. Er hat aber keine Autorität über die Herzoglich- 
Braunschweigischen Unterthanen. 
Dem
	        
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