Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1648.) Tarif zur Erhebung des Ueberfahrtgeldes bei der Warthefähre bei Vietz. Vom 
2lsten Juli 1835. 
Es wird entrichtet für das Uebersetzen: 
I. Von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen: 
a) wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, für 
sede Perdogooooaaaaaa . . . ... 
b) fuͤr eine besondere unverzuͤgliche Ueberfahrt mittelst Na- 
chens, welche auf Verlangen geschehen muß, von den 
übersetzenden Personen zusammdzen . .. 
sofern die Abgabe nach dem Satze zu n) von den Einzel- 
nen erhoben, nicht mehr beträgt. 
Personen, welche zu einem Fuhrwerke gehören, wofür die 
Abgabe nach den Sätzen zu III. entrichtet wird, sind frei. 
II. Von Thieren (Reiter, Führer und Treiber sind frei): 
a) für ein Verrd oder Maulthirr 
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel 
c) für ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Ziege, Schwein oder 
anderes kleines Vieh, welches frei gefuͤhrt oder getrie- 
ben wrrd 
) für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück 
(eine geringere Anzahl ist freiiz: .... 
Wenn Vieh auf einem Fuhrwerke, oder in einem 
Tragekorbe übergesetzt wird; so wird davon keine be- 
sondere Abgabe erhoben. 
III. Vom Fuhrwerke neben der Abgabe für das Gespann nach II.: 
a) für ein beladenes 
b) für ein unbeladenes . . ... 
P)für einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten. 
IV. Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, 
welche die Personen, dos Fuhrwerk und die Thiere treffen 
wuͤrde, wodurch sie zur Faͤhrstelle gebracht worden sind. 
Wenn die Warthe bei tragender Eisdecke passirt wer- 
den kann: so wird die Hälfte der vorstehenden Sütze 
entrichtet, wogegen der Fährmann Bahn machen und 
die Reisenden überbringen muß. 
  
März 
bis ein- 
schließlich 
Oftober 
  
Sgr. Pf. 
  
in den Menaten 
  
Novbr. 
bis ein- 
schließlich 
Februar. 
Sgr. Pf. 
  
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