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(No. 1651.) Tarif zur Erhebung des Brückengelbes für die Benutzung ber Oberbrücke bei
Crossen. Vom Zlsten August 1835.
Es wird entrichtet:
I. Von Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Kobriolets und allem Fuhr-
werk, einschließlich der Schlitten, zum Fortschaffen von Personen,
beladen oder unbeladen, für jedes Zugthir .......
II. vom Lastfuhrwerk:
A. vom beladenen:
1) vierrädrigen, für jedes Zugthier, bei einer Bespannung
a) von 4 oder weniger Zugthieren
b) von 5 oder 6 Zugthieren
c) von 7 oder mehreren Zugthieren
2) zweirädrigen, für jedes Zugthier, bei einer Bespannung
a) von 1 oder 2 Zugthiren:
b) von 3 Zugthierren
JD0) von 4 oder mehreren Zugthieren
3) ist der Radbeschlag eines Lastfuhrwerks auswärts und in gra-
der Fläche 6 Zoll und darüber breit, auch ohne hervorstehende
Nägel und Srifte, statt der Sätee 1. b. und 2. b., nur von
jedem Zugthieree «......
4)vonSchlittcnsur-wesZugkhtcr....................
B.vomunbcladcnen:
1)vonFrachtwagcn,fürjcdesZugkhier.................
2) von gewöhnlichem Landfuhrwerk, desgleichen Schlitten zum
Fortschaffen von Lasten, für jedes Zugthier
von ledigen Pferden und Maulthieren, mit oder ohne Reiter
oder Last, von jden . . ..
IV. von Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stüäksks ...
4. von Kälbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Schaafen, Lämmern und
Schweinen, wenn deren weniger als 5 sind, nichts, von 5 Stück
und mehre aber für jede 5 Stüss ....
Zusätzliche Bestimmungen.
III.
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16
1 6
3—
4 6
1 6
3—
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15
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1) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn, außer den Zube-
hörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage, sich auf demselben
an anderen Gegenständen mehr als die Ladung eines Schubkarrens, näm-
lich 2 Zentner, beßindet.
2) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindliche Pferde 2c.
(auch der Vorspann) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere
3) Von
WBestimmung haben.
(No. 1051 — 1052.)