Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 213 — 
(No. 1651.) Tarif zur Erhebung des Brückengelbes für die Benutzung ber Oberbrücke bei 
Crossen. Vom Zlsten August 1835. 
Es wird entrichtet: 
I. Von Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Kobriolets und allem Fuhr- 
werk, einschließlich der Schlitten, zum Fortschaffen von Personen, 
beladen oder unbeladen, für jedes Zugthir ....... 
II. vom Lastfuhrwerk: 
A. vom beladenen: 
1) vierrädrigen, für jedes Zugthier, bei einer Bespannung 
a) von 4 oder weniger Zugthieren 
b) von 5 oder 6 Zugthieren 
c) von 7 oder mehreren Zugthieren 
2) zweirädrigen, für jedes Zugthier, bei einer Bespannung 
a) von 1 oder 2 Zugthiren: 
b) von 3 Zugthierren 
JD0) von 4 oder mehreren Zugthieren 
3) ist der Radbeschlag eines Lastfuhrwerks auswärts und in gra- 
der Fläche 6 Zoll und darüber breit, auch ohne hervorstehende 
Nägel und Srifte, statt der Sätee 1. b. und 2. b., nur von 
jedem Zugthieree «...... 
4)vonSchlittcnsur-wesZugkhtcr.................... 
B.vomunbcladcnen: 
1)vonFrachtwagcn,fürjcdesZugkhier................. 
2) von gewöhnlichem Landfuhrwerk, desgleichen Schlitten zum 
Fortschaffen von Lasten, für jedes Zugthier 
von ledigen Pferden und Maulthieren, mit oder ohne Reiter 
oder Last, von jden . . .. 
IV. von Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stüäksks ... 
4. von Kälbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Schaafen, Lämmern und 
Schweinen, wenn deren weniger als 5 sind, nichts, von 5 Stück 
und mehre aber für jede 5 Stüss .... 
Zusätzliche Bestimmungen. 
III. 
— 
— 
  
  
#L# 
16 
1 6 
3— 
4 6 
1 6 
3— 
46 
15 
15 
11— 
— 6 
— 6 
— 3 
— 3 
  
1) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn, außer den Zube- 
hörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage, sich auf demselben 
an anderen Gegenständen mehr als die Ladung eines Schubkarrens, näm- 
lich 2 Zentner, beßindet. 
2) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindliche Pferde 2c. 
(auch der Vorspann) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere 
3) Von 
WBestimmung haben. 
(No. 1051 — 1052.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.