Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Ordnung vom I17ten Maͤrz 1831., mit Ausschluß des auf die Provinz Posen 
nicht anwendbaren zehnten Titels derselben, verleihen, und uͤberlasse Ihnen, mit 
deren Einfuͤhrung den W* der Provinz zu beauftragen. 
Breslau, den 2ästen September 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Minister des Innern und der Polizei v. Rochow. 
  
(No. 1655.) Allerhöchste Kabinetsorber vom 24# 2en September 1835.) durch welche Seine 
Königliche Majestät der Stadt Samter die revidirte Städteordnung vom 
17cen März 1831. zu verleihen geruhe haben. 
A# Ihren Bericht vom 14ten September d. J. will Ich der Stadt Sam- 
ter im Großherzogthume Posen, dem von derselben gedußerten Wunsche gemaß, 
die revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831. verleihen, und ermcchtige 
Sie, mit deren Einführung den Ober-Präsidenten der Provinz zu beauftragen. 
Breslau, den 24|en September 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminisier v. Rochow. 
  
(No. 1656.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30sten September 1835., betreffend bie Aus- 
schließung der Anwendbarkeit des é. 1087. Tic. 1. Th. II. des Allgemel- 
nen Lanerechts auf Schwängerungsklagen gegen im Auslande Wohnende. 
r- Ihren Bericht vom 12ten d. M. bestimme Ich hierdurch, daß die Vor- 
eiit im 6. 1087. Tit. 1. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, welche den Ge- 
chwächten die Befugniß beilegt, ihre Klage gegen den Schwängerer, auch wenn 
dieser seinen Wohnsitz verändert hat, in dessen vorigem Gerichtsstande angustel- 
len, in densenigen Fällen nicht Anwendung finden soll, wenn der Schwängerer 
zur Zeit der Anstellung der Klage seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt, mit- 
bin dort seinen persönlichen Gerichtsstand hat. Hierdurch wird jedoch in der 
Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften des §. 119. Tit. 2. Th. I. der Al- 
gemeinen Gerichtsordnung und des §. 34. des Anhanges zu der letzteren auf die 
vor diesseitigen Gerichten anzustellenden Schwängerungsklagen gegen Ausländer 
nichts geändert. Sie haben diesen Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt 
machen zu lassen. 
Teplitz, den 30sten September 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staaks= und Justizminister v. Kamptz und Mühler. 
 
	        
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