Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 223 — 
(No. 1661.) Allerhöchste Kabinctorder vom 29sten September 1835.) das Verfahren bei 
den gerichtlich auszunehmenden Taxen adlicher Güter im Großherzogehume 
Posen betreffend. 
N Ihrem Antrage vom Isten d. M. setze Ich hierdurch fest, daß die Taren 
derjenigen adlichen Güter im Großherzogthume Posen, welche weder zum Ver- 
bande des Posenschen noch des Wefstpreußischen Kreditsystems gehèren, durch 
Kommissarien, von denen Einer durch das Ober-Landesgericht, der Andere durch 
die Posensche General-Kommission zur Regulirung der gutöherrlich-bäuerlichen 
Verhltnisse ernannt wird, nach den Taxrationsgrundsätzen des Posenschen Kredit- 
Spysiems, unter den Maaßgaben der Verordnung vom Sten Januar 1831. ausge- 
nommen und durch die General-Kommission revidirt und festgestellt werden sol- 
len. Dieses Verfahren findet bei allen gerichtlich aufzunehmenden Taren adlicher 
Güter im Großherzogthume Posen Anwendung, und haben Sie sowohl die Gene- 
ral-Kommission als die Gerichte hierüber mit besonderer Instruktion zu versehen, 
gegenwärtigen Erlaß aber öffentlich bekannt zu machen. 
Teplitz, den 29sten September 1835. ç » » 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Frh. v. Brenn und Muͤhler. 
  
(No. 1662.) Erklärung wegen der, zwischen der Königlich-Preußischen und der Königlich- 
Sächsischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung der Forst- 
Frevel in den Gränzwaldungen. Vom 12ten Oktober 1835. 
N die Königlich-Preußische Regierung mit der Königlich-Scchsischen 
Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung der Forst- 
Frevel in den Gränzwaldungen gegenseitig zu treffen, erklären beide Regierungen 
Folgendes: 
I. Es verpflichtet sich sowohl die Königlich -Preußische als die Königlich= 
Sachsische Regierung die Forstfrevel, welche ihre Unerthanen in den Waldun- 
gen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntuß er- 
halt, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie 
untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten began- 
geu worden wären. 
II. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle 
moͤgliche Huͤlse geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur 
der Frevler durch die Förster oder Waldwärter 2c. bis auf eine Stunde Ent- 
sernung von der Gränze verfolgt, und daß, wenn die auf der Verfolgung eines 
Waldfrevlers begriffenen Förster und Waldwärter eine Haussuchung in dem 
(No. 1001— 1002.) jen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.