— 235 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
No. 26.
(No. 1673.) Allerhöchste Kabineksorder vom 28sten Oktober 1835., den Verkehr der Ge-
richte mic der Königlichen Bank betreffend.
A den in Ihrem Berichte vom 30sten v. M. angeführten Gründen, wil
ch, mit Aufhebung des 5. 4. der Verordnung vom 3ten April 1815. die Vor-
risten der Deposnalordnung vom 15ten September 1783. Tit. I. J. 35. u. f.
er den Verkehr der Gerichte mit der Bank und das bei Bele-
gung von Deposttalgeldern wiederum herstellen. Sie baben diese Bestimmung
durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntmiß zu bringen.
Berlin, den 28sten Oktober 1835.
Friedrich Wilbelm.
An die Staatsminister Mühler und v. Rochow und an den Wirkiichen
Geheimen Rath Grafen v. Alvensleben.
(No. 1674.) Allerböchste Kabinetsorder vom öten November 1835., wonach der 6. 1. bes
Gesetzes vom 14ten April 1824. auch auf biejenigen Personen, welche,
ohne das Schiffer= oder Fuhrmannsgewerbe zu treiben, Transporte für
Lohn übernehmen und Veruntreuungen u. s. w. daran sach schuldig machem
angewendet werden soll-
Ar# den Antrag des Scaatsministeriums vom 21sten v. M. bestimme Ich,
daß der é. 1. des Gesetzes vom 14##en# April 1824. auch auf solche Personen,
welche, ohne das Schiffer= oder Fuhrmannsgewerbe zu treiben, in einem einzel-
nen Falle Güter zum Transport für Lohn übernommen haben, angewendet und
eine Veruntreuung oder Entwendung, welcher sie sich an den zum Transport
ihnen anvertrauten Gütern schuldig machen, mit der Sctrafe des gemeinen Dieb-
stahls unter erschwerenden Umständen belegt werden soll. Das Staateministerium
hat diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 5ten November 1835.
An das Skaatsministerium. Friedrich Wilhelm.
Jabrgang 1815. (No. 16731 —167o.) Nn Mo. 1675.)
(Ausgegeben zu Berlin ken 104en Dezember 16835.)