Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sanitaͤts-polizeiliche Vorschriften 
bei ansteckenden Krankheiten. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
bn ecchtun 6. 1. Behufs der Verhütung und Beschränkung ansteckender Krankhei- 
Kommisso= ten sollen Sanitcktskommissionen errichtet werden. 
Wo solche ein- . 2. In Städten von 5000 und mehr Einwohnern sollen dieselben 
mrichten. fortwährend bestehen, in kleineren Städten und auf dem Lande bleibt deren Er- 
richtung den Regierungen überlassen. 
Zusammensez= 6. 3. Dieselben sind zusammen zu setzen: 
mungderselben. a) aus dem zugleich den Vorsitz führenden Vorstande der Orts-Polizeibehörde 
und, wo dieselbe nicht zugleich die Kommunalbehörde ist, auch aus dem 
Vorstande oder einem von demselben zu deputirenden Mitgliede der 
letzteren; 
b) aus einem oder mehreren von der Orts-Polizeibehörde zu bestimmenden 
erzten; 
F0) aussmisdeens drei von den Vertretern der Kommune — Stadbtverordne- 
ten oder Gemeinderath — zu erwählenden geeigneten Einwohnern der Stadt; 
41) in Garnison-Orten außerdem noch aus einem oder mehreren von den 
Milikair-Befehlshabern zu bestimmenden Offzieren und einem oberen 
Militair-Arzte. 
Svpefialkom= 6 4. Ob in größeren Städten außer der Sanitätskommission noch be- 
missinen. besondere, derselben untergeordnete Spezial= (Schutz= oder Revier-) Kommis- 
gere zu bilden sind, hängt von der Orts-Polizeibehörde ab. Zu jeder dieser 
pezialkommissionen muß wenigstens ein Arzt oder Wundarzt, ein Polizei= oder 
Kommunalbeamter, und mehrere von den Vertretern der Kommune zu erwäh- 
lende Mitglieder derselben gehbören. 
Sirksamkelt 6 5. Die Sanitätskommissionen bilden theils Rath gebende, theils aus- 
nr Samttät“ führende Behörden in der Art, daß die Orts-Polizeibehèrde dieselben in allen 
m genmel-Fällen, wo sie ihrer Unterstützung oder Berathung bedarf, dazu berufen kann, 
neu. zugleich aber auch ihre Vorschlaͤge anzuhoͤren und daruͤber zu entscheiden hat. 
Wirksan.leit . 6. Insbesondere liegt denselben ob: 
Veseiten im 1) auf den Gesundheitszustand des Orts oder Bezirks, für welchen sie ge- 
bildet sind, zu wachen; 
2) die Ursachen, welche zur Emstehung und Verbreitung ansleckender Fas 
ei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.